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Wirbt ein Rechtsanwalt über ein Anwaltsverzeichnis im Internet mit seiner Leistung, so unterliegt er der Impressumspflicht des § 5 TMG. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so steht einem konkurrierenden Rechtsanwalt das Recht zur Abmahnung sowie ein Unterlassungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2014 erhielt ein
Der abgemahnte
Das Landgericht Stuttgart bejahte einen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG und erließ daher die einstweilige Verfügung. Denn der abgemahnte
Der Mitbewerber habe zudem nach Ansicht des Landgerichts nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG gehandelt. Denn er habe sich bei seiner
Auch der Umstand, dass der Mitbewerber sich gegenüber Medien äußerte, sei unbedenklich gewesen. Denn es sei im öffentlichen Interesse, dass Medien über Wettbewerbsverstöße berichten. Dies gelte vor allem dann, wenn sie von Rechtsanwälten begangen werden. So können die Verstöße effektiv verfolgt und unterbunden werden.
Der Mitbewerber habe darüber hinaus nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt. Dafür habe bereits der Umstand gesprochen, dass er bis auf einen Fall nicht die Zahlung der Abmahnkosten verlangte. Die Geltendmachung seines Unterlassungsbegehrens im gerichtlichen Verfahren und der damit verbundenen etwaigen Kostenlast seines Gegners könne ihm nicht angelastet werden.
Außerdem sei dem Mitbewerber keine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung gleichartiger Wettbewerbsverstöße anzulasten gewesen. Denn die ausgesprochenen Abmahnungen gegenüber dem
Das TMG sei nach Auffassung des Landgerichts auf den abgemahnten
- "car TV" (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.12.2012 - I-20 U 147/11 -)
- "facebook" (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2013 - I-20 U 75/13 -)
- "mobile.de (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2007 - I-20 U 17/07 -)
- "eBay" (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.04.2006 - 4 U 119/04 -)
Aus Sicht des Landgerichts sei das Angebot des abgemahnten Rechtsanwalts geschäftsmäßig gewesen. Nicht erforderlich sei ein entgeltliches Anbieten von Leistungen. Vielmehr genüge bereits die bloße Werbung oder die Nutzung der Plattform als Einstiegsmedium für später entgeltliche Leistungen. Beides sei hier der Fall gewesen.
Zwar sei das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2014
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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