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Unterhält eine Firma auf Facebook eine werbende Seite, so gilt dafür die Impressumspflicht nach § 5 TMG. Zwar kann es genügen, dass über ein Link mit der Bezeichnung "Impressum" oder "Kontakt" das auf der Homepage der Firma angegebene Impressum erreichbar ist. Unzureichend ist aber die Link-Bezeichnung "Info". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Schlüsselunternehmen unterhielt auf
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Schlüsseldienstunternehmens zurück. Dem Mitbewerber habe der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zugestanden, da das Unternehmen seiner Impressumspflicht nicht nachgekommen sei. Damit habe es gegen § 5 TMG und damit gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen.
Wer als Unternehmen eine Facebook-Seite aus Marketingzwecken unterhält, so das Oberlandesgericht weiter, müsse auch dort ein
Es sei jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ausreichend, den Link mit "Info" zu bezeichnen. Dadurch werde unzureichend vermittelt, dass über den Link Anbieterinformationen abgerufen werden können. Denn unter dem Begriff "Info" erwarten die Nutzer jedenfalls bei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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