wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2013
I-20 U 75/13 -

Impressumspflicht gilt auch für werbende Facebook-Seite

Erreichbarkeit des Impressums über Link mit Bezeichnung "Info" genügt nicht

Unterhält eine Firma auf Facebook eine werbende Seite, so gilt dafür die Impressumspflicht nach § 5 TMG. Zwar kann es genügen, dass über ein Link mit der Bezeichnung "Impressum" oder "Kontakt" das auf der Homepage der Firma angegebene Impressum erreichbar ist. Unzureichend ist aber die Link-Bezeichnung "Info". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Schlüsselunternehmen unterhielt auf Facebook eine Seite. Da dort kein Impressum hinterlegt war, wurde es von einem Mitbewerber abgemahnt. Das Unternehmen wehrte sich gegen die Abmahnung mit der Begründung, dass über die Unterseite "Info" und einem dort befindlichen Link, die Homepage erreichbar war. Dort habe sich das Impressum befunden. Der Mitbewerber hielt dies nicht für ausreichend und nahm daher das Schlüsseldienstunternehmen gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Mönchengladbach entschied zu Gunsten des Mitbewerbers. Dagegen richtete sich die Berufung des Schlüsseldienstunternehmens.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Schlüsseldienstunternehmens zurück. Dem Mitbewerber habe der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zugestanden, da das Unternehmen seiner Impressumspflicht nicht nachgekommen sei. Damit habe es gegen § 5 TMG und damit gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen.

Erreichbarkeit des Impressums durch Link grundsätzlich zulässig

Wer als Unternehmen eine Facebook-Seite aus Marketingzwecken unterhält, so das Oberlandesgericht weiter, müsse auch dort ein Impressum angeben (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2007 - I-20 U 17/07 -). Dieses müsse leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Zwar genüge es, wenn das Impressum durch einen weiterführenden Link erreichbar ist. Jedoch müsse der Link so bezeichnet werden, dass er für den Nutzer verständlich ist. Dies könne durch die Bezeichnung "Impressum" oder "Kontakt" geschehen (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2006 - I ZR 228/03 -). Durch den Begriff "Kontakt" werde verdeutlicht, dass der Nutzer über den Link Informationen erhält, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann.

Kein leicht erkennbares und unmittelbar erreichbares Impressum durch Link-Bezeichnung "Info"

Es sei jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ausreichend, den Link mit "Info" zu bezeichnen. Dadurch werde unzureichend vermittelt, dass über den Link Anbieterinformationen abgerufen werden können. Denn unter dem Begriff "Info" erwarten die Nutzer jedenfalls bei Facebook ein breites Angebot an Informationen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 25.03.2013
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2013, 746Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 746
  • MMR 2014, 393Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 393

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Duesseldorf_I-20-U-7513_Impressumspflicht-gilt-auch-fuer-werbende-Facebook-Seite~N18425

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18425 Dokument-Nr. 18425

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.