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Wirbt ein Rechtsanwalt auf seinem Briefkopf mit dem Zusatz "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt", stellt dies keine Irreführung potentieller Mandanten dar. Denn insofern wirbt er nicht mit Selbstverständlichkeiten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wies der
Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Köln gab ihr auf Berufung der klägerischen Anwaltskanzlei statt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Zusatz auf dem
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten und hob das Berufungsurteil auf. Der Klägerin habe kein Anspruch auf
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne nicht davon ausgegangen werden, dass es den potentiellen Mandanten durchweg bekannt ist, dass heute jeder
Schließlich führte der Bundesgerichtshof aus, dass sich der Beklagte mit dem Hinweis auf die OLG-Zulassung auch keiner besonderen Qualifikation anmaßte. Denn dem Hinweis sei ein Informationswert zugekommen, an dem sowohl potentielle Mandanten als auch der Beklagte ein berechtigtes Interesse haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16709
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