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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2013
I ZR 146/12 -

BGH sieht im Zusatz "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt" kein wettbewerbswidriges Verhalten

Irreführung potentieller Mandanten besteht nicht

Wirbt ein Rechtsanwalt auf seinem Briefkopf mit dem Zusatz "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt", stellt dies keine Irreführung potentieller Mandanten dar. Denn insofern wirbt er nicht mit Selbst­verständ­lichkeiten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wies der Briefkopf eines Rechtsanwalts den Zusatz "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt" auf. Der Rechtsanwalt wurde vor dem 01. Juni 2007 beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zugelassen. Zu dieser Zeit durften nur Rechtsanwälte, die an einem Oberlandesgericht zugelassen waren, vor den Oberlandesgerichten auftreten. Eine konkurrierende Anwaltskanzlei sah in dem Zusatz eine Irreführung und klagte auf Unterlassung.

Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt

Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Köln gab ihr auf Berufung der klägerischen Anwaltskanzlei statt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Zusatz auf dem Briefkopf irreführend sei. Denn der beklagte Rechtsanwalt habe es als etwas Besonderes dargestellt, dass er auch beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M. auftreten durfte. Dies sei jedoch seit dem 01. Juni 2007 eine Selbstverständlichkeit. Denn seit dem Tag sei jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt zugleich bei allen Oberlandesgerichten zugelassen. Gegen das Berufungsurteil legte der Beklagte Revision ein.

Anspruch auf Unterlassung bestand nicht

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten und hob das Berufungsurteil auf. Der Klägerin habe kein Anspruch auf Unterlassung (§ 8 UWG) des beanstandeten Zusatzes zugestanden. Denn die Verwendung des Zusatzes sei nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG gewesen. Der Beklagte habe nicht mit einer Selbstverständlichkeit geworben und dabei bei potentiellen Mandanten den falschen Eindruck hervorgerufen, es sei etwas Besonderes, nicht nur bei anderen Gerichten, sondern auch beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zugelassen zu sein.

Wechselvolle Geschichte der Rechtsanwalts-Zulassung war zu beachten

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne nicht davon ausgegangen werden, dass es den potentiellen Mandanten durchweg bekannt ist, dass heute jeder Rechtsanwalt an allen Oberlandesgerichten zugelassen ist. Lange Zeit habe ein am Oberlandesgericht Frankfurt zugelassener Rechtsanwalt an keinem anderen Gericht zugelassen sein können. Auch sei etwa ein am Landgericht Gießen zugelassener Rechtsanwalt nicht berechtigt gewesen, vor dem Oberlandesgericht aufzutreten. Erst seit dem 1. Juni 2007 dürfe jeder zugelassene Rechtsanwalt vor allen Oberlandesgerichten auftreten. Diese wechselvolle Geschichte sei aus Sicht der Bundesrichter den wenigsten bekannt. Daher sei es keine Selbstverständlichkeit, dass ein mit der landgerichtlichen Vertretung beauftragter Rechtsanwalt die Sache auch vor dem Oberlandesgericht vertreten kann.

Mit besonderer Qualität wurde nicht geworben

Schließlich führte der Bundesgerichtshof aus, dass sich der Beklagte mit dem Hinweis auf die OLG-Zulassung auch keiner besonderen Qualifikation anmaßte. Denn dem Hinweis sei ein Informationswert zugekommen, an dem sowohl potentielle Mandanten als auch der Beklagte ein berechtigtes Interesse haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2013, 662Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2013, Seite: 662
  • BRAK-Mitt 2013, 240Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2013, Seite: 240
  • GRUR 2013, 950Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 950
  • MDR 2013, 1053Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1053
  • NJW 2013, 2671Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2671

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