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Vermittelt ein Plattformbetreiber den Eindruck, dass der Kanzleiauftritt eines Rechtsanwalts eine Informationsdienstleistung seitens des Plattformbetreibers ist, so fehlt es an der Eigenständigkeit des Kanzleiauftritts. Dies werde zudem dadurch unterstützt, wenn der Auftritt nicht werbend ist, sondern lediglich neutrale Standardinformationen zur anwaltlichen Tätigkeit enthält. In diesem Fall ist nicht der Rechtsanwalt, sondern der Plattformbetreiber ein Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes und daher impressumspflichtig. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Landgericht Stuttgart entschied gegen den Mitbewerber. Ihm habe kein Anspruch auf
Die Impressumspflicht treffe nur denjenigen, so das Landgericht, der eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dies sei hier die Betreiberin der Plattform gewesen. Diese habe einen Kommunikations- und Informationsdienst bereitgehalten. Folglich sei sie Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG und daher impressumspflichtig gewesen.
Zwar könne nach Auffassung des Landgerichts auch der Betreiber eines einzelnen Auftritts auf einer Plattform ein Diensteanbieter sein. Dies setzte aber voraus, dass er selbst über den Inhalt und das Bereithalten der Veröffentlichung bestimmen kann und sich sein Auftritt für einen Dritten als eigenständiger Auftritt darstellt. Die Veröffentlichung müsse sich für den Nutzer der Plattform erkennbar vom Rest der Webseite abheben. Dies sei in folgenden Fällen angenommen worden:
- "carTV" (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.12.2012 - I-20 U 147/11 -)
- "facebook" (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2013 - I-20 U 75/13 -)
- "mobile.de" (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2007 - I-20 U 17/07 -)
- "ebay" (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.04.2006 - 4 U 119/04 -, OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.05.2006 - 1 W 29/06 - und OLG Brandenburg, Urt. v. 13.06.2006 - 6 U 121/05 -)
Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.
Dem Kanzleiauftritt des Rechtsanwalts habe es nach Ansicht des Landgerichts an Eigenständigkeit gefehlt. Er habe sich vielmehr für einen außenstehenden Dritten als unselbständiger Teil des Informationsdienstes der Plattformbetreiberin dargestellt. Es sei der Eindruck entstanden, dass das Anwaltsverzeichnis Teil des umfassenden Leistungspakets der Plattformbetreiberin war. Zudem seien ausschließlich neutrale Standardinformationen zur anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts angegeben worden. Diese seien in einer schlichten Liste in der Art eines neutralen Verzeichnisses aufgeführt worden. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2014
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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