kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Stellt jemand in ein Internetportal ein Fahrzeug ein, ohne eine Verkaufsabsicht zu haben, gilt dennoch die Impressumspflicht. Denn entscheidend ist allein das Einstellen zu geschäftlichen Zwecken. Zudem gilt die Impressumspflicht auch für die Unterseiten eines Internetportals. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2010 stellte jemand, der mit der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten befasst war, ein Kraftfahrzeug in ein
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte dazu, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd im Internet in Restwertbörsen für Unfallfahrzeuge Beschreibungen von Kraftfahrzeugen einzustellen oder einstellen zu lassen, ohne die nach § 5 Abs. 1 TMG erforderlichen Angaben zu machen. Die Beklagte vertrat jedoch die Ansicht, dass die Impressumspflicht für sie nicht gelte, da sie nicht ernsthaft an dem Verkauf des Fahrzeugs interessiert gewesen sei. Zudem hätte das
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung der Beklagten zurück. Dem Verein habe der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zugestanden, da die Beklagte gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen habe (§ 4 Nr. 11 UWG).
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe ein Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG vorgelegen. Dieser
Weiterhin führte das Oberlandesgericht aus, dass auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, Teledienste anbietet, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Es sei allgemein anerkannt, dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals für ihre Unterseite impressumspflichtig sind, obwohl sie den "übergeordneten" Teledienst nicht betreiben. Auf Grundlage dessen wertete das Gericht die Beklagte als Dienstanbieter und damit als impressumspflichtig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Duesseldorf_I-20-U-14711_Impressumspflicht-gilt-auch-fuer-werbenden-Internetauftritt~N17156
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 17156
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.