wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Regensburg, Urteil vom 31.01.2013
1 HK O 1884/12 -

Gewerbsmäßige Facebook-Seite unterliegt Impressumspflicht des § 5 TMG

Verstoß gegen Impressumspflicht ist wettbewerbswidrig

Eine gewerbsmäßige Facebook-Seite unterliegt der Impressumspflicht des § 5 TMG. Unterlässt ein Wettbewerber die Impressumsangaben, so liegt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 4 Nr. 11 UWG vor. Er handelt dann wettbewerbswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Regensburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein IT-Unternehmen mahnte einen Mitbewerber ab, da auf seinem Facebook-Auftritt kein Impressum vorhanden war. Das Unternehmen sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten und klagte auf Unterlassung. Der Mitbewerber war der Meinung, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei, da das Unternehmen binnen acht Tagen 181 Abmahnungen aussprach.

Unterlassungsanspruch bestand

Das Landgericht Regensburg entschied zu Gunsten des klägerischen Unternehmens. Ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG habe vorgelegen, da auf dem Facebook-Auftritt des Mitbewerbers notwendige Angaben nach § 5 TMG gefehlt haben. So seien folgende Angaben nicht vorhanden gewesen: genauer Name und Anschrift des Unternehmens, der Geschäftsführer und Angaben der zuständigen Aufsichtsbehörde. Nach § 5 TMG müssen Dienstanbieter, die ihre angebotenen Leistungen gegen Entgelt erbringen, ihre Daten darlegen. Der Mitbewerber habe hier die Facebook-Seite als Eingangskanal in ihre Webseite genutzt. Auf ihrer Webseite wiederum wurden die entgeltlichen Leistungen dargestellt. Die Impressumspflicht greife demnach für derartige Facebook-Seiten, die einen gewissen Grad von Selbständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma haben. So habe der Fall hier gelegen.

Missbräuchliches Verhalten lag nicht vor

Dem klägerischen Unternehmen sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäß § 8 Abs. 4 UWG anzulasten gewesen. Zwar habe das Unternehmen eine Vielzahl von Abmahnungen an verschiedene Mitbewerber verschickt. Dies sei aber nach Auffassung des Landgerichts zulässig. Denn wenn sich eine Vielzahl von Mitbewerbern wettbewerbswidrig verhalten, könne der Wettbewerber auch eine Vielzahl von Mitbewerbern abmahnen. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen das UWG nicht von öffentlichen Behörden aufgespürt und verfolgt werden, sondern dass dies den Gewerbetreibenden obliege.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2013
Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 197Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 197
  • ITRB 2013, 80Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 80
  • K&R 2013, 272Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 272
  • MMR 2013, 246Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 246

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Regensburg_1-HK-O-188412_Gewerbsmaessige-Facebook-Seite-unterliegt-Impressumspflicht-des-Paragraph-5-TMG~N15236

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 15236 Dokument-Nr. 15236

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.