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Betreibt ein Rundfunkteilnehmer in den ausschließlich privat genutzten Räumen seines Einfamilienhauses angemeldete Rundfunkempfangsgeräte und zusätzlich in seinem beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmer einen internetfähigen Rechner (Personalcomputer), so ist dieser Rechner von Rundfunkgebühren befreit. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Bewohner eines Einfamilienhauses geklagt, der für die privat genutzten Empfangsgeräte, die sich in den oberen beiden Etagen des Hauses befinden, Rundfunk- und Fernsehgebühren bezahlt. Im Keller des Hauses ist ein Arbeitszimmer eingerichtet, das der Kläger für seine Arbeit als selbständiger Informatiker nutzt. Im Arbeitszimmer befindet sich kein „klassisches“ Rundfunk- oder Fernsehgerät, jedoch Rechner, die an das
Mit Bescheid vom März 2008 zog der Hessische Rundfunk den Kläger zur Zahlung von
Die Klage war in zwei Instanzen erfolgreich.
Mit Urteil vom 8. September 2009 entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, die Heranziehung zu
Dieser Argumentation ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Da die PCs des Klägers gewerblich und somit nicht ausschließlich privat genutzt würden und auf ein und demselben Grundstück andere Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten würden, nämlich die privat genutzten Rundfunk- und Fernsehgeräte des Klägers, die sich im privat genutzten Teil des Einfamilienhauses befänden, greife die Regelung des Staatsvertrages über gebührenbefreite Geräte für die PCs hier ein. Unabhängig davon, ob ein internetfähiger
Für neuartige
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
2. andere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2010
Quelle: ra-online, Hessischer VGH
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Dokument-Nr. 9480
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