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Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) ist im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten. Da neuartige Rundfunkgeräte häufig tragbar sind (Laptops, internetfähige Mobiltelefone), entziehen sich somit einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Zudem dienen die Geräte häufig als Arbeitsmittel und nicht (primär) dem Rundfunkempfang. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verhandlung nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen
Die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und die Gebührenbescheide aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Revisionen der Rundfunkanstalten zurückgewiesen.
Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12146
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