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Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 24.03.2009
RO 3 K 08.1829 -

Auch ein zu Arbeitszwecken genutzter Internet-PC ist rundfunkgebührenpflichtig

Leistungspflicht entsteht bereits bei Nutzungsmöglichkeit

Die Erhebung von Rundfunkgebühren ist auch für einen internetfähigen PC, der ausschließlich zu Arbeitszwecken verwendet wird, rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden.

Der Kläger nutzt den in seinem Gewerbebetrieb befindlichen PC nach eigenen Angaben auf keinen Fall zum Empfang von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen.

Objektives Indiz für Nichtnutzung der Radiofunktion nicht ersichtlich

Seine gegen den Gebührenbescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass auch ein internetfähiger PC unter den Begriff der Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrag falle. Livestreams, die von verschiedenen Fernseh- und Radiosendern im Internet angeboten werden, seien als Rundfunk zu qualifizieren. Nach Ansicht des Gerichts werden internetfähige PC auch, wie es für die Gebührenpflichtigkeit erforderlich ist, zum Empfang bereitgehalten. Die Leistungspflicht knüpfe allein an den durch den Besitz des Geräts begründeten Empfangsstatus und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit an. Ein objektives Indiz dafür, dass die empfangsfähigen Geräte tatsächlich nicht zum Empfang bereitgehalten werden, hat das Gericht nicht gesehen. Es liege nicht gänzlich fern, den internetfähigen PC zum Radioempfang und ggf. zum Fernsehempfang zu nutzen. Dies gelte auch bei beruflich genutzten Computern. Verstöße gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen wurden verneint. Das Gericht hat auch auf die Regelung zur Zweitgerätefreiheit hingewiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Regensburg vom 23.04.2009

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