wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 24.03.2009
RO 3 K 08.1829 -

Auch ein zu Arbeitszwecken genutzter Internet-PC ist rundfunkgebührenpflichtig

Leistungspflicht entsteht bereits bei Nutzungsmöglichkeit

Die Erhebung von Rundfunkgebühren ist auch für einen internetfähigen PC, der ausschließlich zu Arbeitszwecken verwendet wird, rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden.

Der Kläger nutzt den in seinem Gewerbebetrieb befindlichen PC nach eigenen Angaben auf keinen Fall zum Empfang von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen.

Objektives Indiz für Nichtnutzung der Radiofunktion nicht ersichtlich

Seine gegen den Gebührenbescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass auch ein internetfähiger PC unter den Begriff der Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrag falle. Livestreams, die von verschiedenen Fernseh- und Radiosendern im Internet angeboten werden, seien als Rundfunk zu qualifizieren. Nach Ansicht des Gerichts werden internetfähige PC auch, wie es für die Gebührenpflichtigkeit erforderlich ist, zum Empfang bereitgehalten. Die Leistungspflicht knüpfe allein an den durch den Besitz des Geräts begründeten Empfangsstatus und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit an. Ein objektives Indiz dafür, dass die empfangsfähigen Geräte tatsächlich nicht zum Empfang bereitgehalten werden, hat das Gericht nicht gesehen. Es liege nicht gänzlich fern, den internetfähigen PC zum Radioempfang und ggf. zum Fernsehempfang zu nutzen. Dies gelte auch bei beruflich genutzten Computern. Verstöße gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen wurden verneint. Das Gericht hat auch auf die Regelung zur Zweitgerätefreiheit hingewiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Regensburg vom 23.04.2009

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Regensburg_RO-3-K-081829_Auch-ein-zu-Arbeitszwecken-genutzter-Internet-PC-ist-rundfunkgebuehrenpflichtig~N8317

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8317 Dokument-Nr. 8317

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.