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Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 02.07.2009
14 A 243/08 -

Keine generelle Rundfunkgebührenpflicht für gewerblich genutzte PCs

Nutzung gewerblicher PCs als Radioempfangsgerät nicht üblich

Internetfähige PCs sind nicht generell rundfunkgebührenpflichtig. Eine alleinige Nutzungsmöglichkeit ist bei gewerblich genutzten PCs nicht ausreichend, da Computer im gewerblichen Bereich in der Regel nicht als Rundfunkgeräte genutzt werden bzw. die Nutzung teilweise sogar untersagt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hat das Verwaltungsgericht Schleswig der Klage einer Softwareentwicklungsfirma gegen die Rundfunkgebühr in Höhe von 54,79 € für einen internetfähigen PC stattgegeben.

Möglichkeit, einen PC zum Empfang von Radiosendungen tauglich zu machen, nicht ausreichen

Zur Begründung führte das Gericht aus, ein PC könne nur dann ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ sein, wenn er zur Wiedergabe von Rundfunksendungen geeignet sei. Habe ein PC keine entsprechende Ausstattung, um Sprache, Musik und Geräusche überhaupt hörbar zu machen, so könne er Rundfunksendungen nicht wiedergeben und sei kein Rundfunkempfangsgerät. Es reiche nicht aus, dass ein PC durch Zukauf und Ein- oder Anbau weiterer Komponenten zum Empfang von Rundfunksendungen tauglich gemacht werden könnte.

Nutzungsmöglichkeit lässt nicht Nutzungsabsicht schließen

Aber auch internetfähige PCs seien nicht ohne weiteres als Rundfunkgeräte anzusehen. Es seien Multifunktionsgeräte, die nach dem Willen des Herstellers u.a. auch Rundfunkempfang ermöglichen können. Es könne bei gewerblich genutzten internetfähigen PCs nicht wie bei monofunktionalen herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten allein aus der Nutzungsmöglichkeit darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden, da dies wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall sei.

Keine typische Nutzung von PCs als Radio im gewerblichen Bereich

Die Ansicht, dass ein Rundfunkempfangsgerät bereits zum Empfang bereitgehalten werde, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk empfangen werden könne, und es auf die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsabsicht nicht ankäme, sondern allein der Besitz ausreiche, geht nach der Meinung der Richter an der Wirklichkeit im gewerblichen Bereich vorbei. PCs würden dort eben nicht typischerweise als Rundfunkgeräte genutzt, teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt. Wenn jedoch PCs tatsächlich als Rundfunkgeräte genutzt werden, seien auch Rundfunkgebühren zu zahlen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 03.08.2009

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