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Internetfähige PCs sind nicht generell rundfunkgebührenpflichtig. Eine alleinige Nutzungsmöglichkeit ist bei gewerblich genutzten PCs nicht ausreichend, da Computer im gewerblichen Bereich in der Regel nicht als Rundfunkgeräte genutzt werden bzw. die Nutzung teilweise sogar untersagt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hat das Verwaltungsgericht Schleswig der Klage einer Softwareentwicklungsfirma gegen die Rundfunkgebühr in Höhe von 54,79 € für einen internetfähigen
Zur Begründung führte das Gericht aus, ein
Aber auch internetfähige PCs seien nicht ohne weiteres als Rundfunkgeräte anzusehen. Es seien Multifunktionsgeräte, die nach dem Willen des Herstellers u.a. auch Rundfunkempfang ermöglichen können. Es könne bei gewerblich genutzten internetfähigen PCs nicht wie bei monofunktionalen herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten allein aus der Nutzungsmöglichkeit darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden, da dies wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall sei.
Die Ansicht, dass ein Rundfunkempfangsgerät bereits zum Empfang bereitgehalten werde, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk empfangen werden könne, und es auf die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsabsicht nicht ankäme, sondern allein der Besitz ausreiche, geht nach der Meinung der Richter an der Wirklichkeit im gewerblichen Bereich vorbei. PCs würden dort eben nicht typischerweise als Rundfunkgeräte genutzt, teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt. Wenn jedoch PCs tatsächlich als Rundfunkgeräte genutzt werden, seien auch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 03.08.2009
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Dokument-Nr. 8244
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