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Internetfähige Computer in Büroräumen, die nach Anweisung nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden dürfen, sind nicht als neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenpflichtig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin der Klage eines Verbandes stattgegeben, der sich gegen die Zahlung von Rundfunkgebühren für die in seinen Räumen aufgestellten Dienstcomputer gewandt hatte.
Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Seit dem 1. Januar 2007 gilt die Gebührenpflicht grundsätzlich auch für sogenannte neuartige
Das Verwaltungsgericht
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/09 des VG Berlin vom 09.01.2009
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Dokument-Nr. 7257
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