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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der Klage eines Eltvillers stattgegeben, der sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für seinen gewerblich genutzten Internet-PC gewandt hat.
Der Kläger hat in demselben Haus, in dem sich auch seine Privatwohnung befindet, ein Büro mit einem
Das Gericht gab Klage in vollem Umfang statt, da es für die Gebührenerhebung keine tragfähige Rechtsgrundlage gebe. Wegen ihres belastenden Charakters müssten Beitrags- und Gebührenbescheide im Gesetz klar definiert und von ihrem Ausmaß her begrenzt sein. Der zahlende Bürger müsse aus dem Wortlaut erkennen, für was und in welcher Höhe er mit Abgaben belastet werde.
Die Rundfunkgebührenpflicht werde durch Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet. Was darunter zu verstehen sei, definiere der Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Danach sei ein Rundfunkempfangsgerät eine technische Einrichtung, die zur Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen geeignet ist. Habe der Nutzer ein derartiges Gerät in seinem Besitz, dann komme es auf die tatsächliche Inanspruchnahme und die Nutzungsgewohnheiten im Einzelnen nicht mehr an.
"Neuartige Rundfunkempfangsgeräte" wie ein Internet-PC, würden in den Vorschriften, die die Gebührenpflicht regelten, allerdings nicht erwähnt. Nur aus einem Umkehrschluss könne man auf das Vorliegen einer Gebührenpflicht schließen. Das reiche, so das Gericht, nicht aus, denn damit sei der Gebührentatbestand nur unzureichend konkretisiert. Ein vernünftiger Durchschnittsbürger werde unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radiogerät / Empfangsteil verstehen, das zumindest auch zu Zwecken des Rundfunkempfangs angeschafft worden sei. Diese treffe auf einen Internet-PC nicht zu, denn dieser werde - jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs - nicht typischerweise zum Empfang von Sendungen des Hörfunks bereitgehalten. Vielmehr stehe die Nutzung für telekommunikative Anwendungen im Vordergrund. Ein Rundfunkempfang über den
Im Übrigen sei nicht geklärt, ob die Gebührenpflicht nur für PCs mit tatsächlichem Internetzugang begründet werden solle oder bereits für nur grundsätzlich internetfähige Rechner anfalle. Abschließend sah das Gericht auch noch aus einem anderen Grund keine Pflicht des Klägers zur Zahlung: Er habe nämlich bereits seine privaten Geräte auf demselben Grundstück angemeldet und profitiere daher von der sogenannten Zweitgerätefreiheit.
§ 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
(1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Geräte gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.
(2) Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.
§ 5 Zweitgeräte, gebührenfreie Geräte
(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/08 des VG Wiesbaden vom 24.11.2008
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Dokument-Nr. 7040
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