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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 06.02.2014
4 KN 2/13 -

Flensburger Bettensteuer zulässig

Schleswig-Holsteinisches OVG weist Normen­kontroll­antrag ab

Das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht hat die in Flensburg seit Januar 2013 erhobene Beherbergungsabgabe auf entgeltliche Übernachtungen in einem Beherbergungs­betrieb (so genannte Bettensteuer) für rechtmäßig erklärt.

Im zugrunde liegenden Verfahren lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag eines Jugendherbergsbetreibers, die entsprechende Satzung der Stadt Flensburg für unwirksam zu erklären, ab. Einen Eilantrag des Jugendherbergsbetreibers gegen die Bettensteuer hatte das Gericht bereits im August 2013 abgelehnt. Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Februar 2013 schon die Lübecker Bettensteuer für rechtmäßig erklärt.

Erhebung der Bettensteuer auch als Pauschalabgabe in drei Stufen zulässig

Die Flensburger Bettensteuer wird als indirekte, auf die Gäste abwälzbare Steuer von den Betreibern von Beherbergungsbetrieben in drei Stufen von 1,50 Euro bis 4,00 Euro pro Nacht entsprechend der Einstufung des Deutschen Hotelklassifizierungssystems erhoben, sofern die Gäste volljährig sind und nicht beruflich bedingt übernachten. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung der Bettensteuer auch als Pauschalabgabe in drei Stufen zulässig ist. Die Stadt Flensburg war rechtlich nicht gehalten, Übernachtungen in Jugendherbergen von der Besteuerung auszunehmen, zumal Kinder und nicht volljährige Jugendliche von der Steuer befreit sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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