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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über die Erhebung einer Übernachtungssteuer rechtmäßig ist. Die auf private Übernachtungen erhobene Steuer ist als örtliche Aufwandsteuer nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer und darf beim Beherbergungsbetrieb als Steuerschuldner erhoben werden, der sie auf den Übernachtungsgast als eigentlichen Steuerträger abwälzen kann. Die mit der Übernachtungssteuer verbundenen Mitwirkungslasten der Beherbergungsbetriebe sind nicht unverhältnismäßig. Zudem verletzt die Satzung auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Damit blieb der Normenkontrollantrag einer Hotel-Betreiberin aus Freiburg erfolglos.
Der Gemeinderat der Stadt Freiburg im Breisgau (Antragsgegnerin) beschloss am 15. Oktober 2013 eine Satzung über die Erhebung einer
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist ihren Einwendungen gegen die Gültigkeit der Satzung nicht gefolgt. Die Übernachtungssteuersatzung entspreche den Vorgaben von § 9 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und sei auch mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar. Die Übernachtungsteuer sei trotz einzelner Merkmale mit Nähe zur
Die Antragsgegnerin habe die
Die den Beherbergungsbetrieben auferlegten Mitwirkungsbeiträge (Entgegennahme freiwilliger Angaben der Übernachtungsgäste sowie von Bescheinigungen über beruflich veranlasste Übernachtungen; Plausibilitätskontrollen; Weiterleitung an die Kommune als Steuergläubigerin) seien nicht unverhältnismäßig. Zudem sei die Satzung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs schließlich auch mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG vereinbar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin weise sie kein strukturelles Vollzugsdefizit auf.
"Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer."
"Soweit Gesetze im Sinne von Absatz 1 nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind."
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 21196
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