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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Übernachtungssteuersatzung der Landeshauptstadt München rechtswidrig ist. Die Regierung von Oberbayern hat daher zu Recht die Genehmigung der Satzung versagt. Die „Bettensteuer“ darf damit nicht erhoben werden.
Die Stadt München hatte im Juni 2010 eine Satzung beschlossen, die eine Abgabe in Höhe von 2,50 Euro je entgeltlicher Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb vorsah. Die Satzung trat jedoch nicht in Kraft, weil die Regierung von Oberbayern sie für nicht rechtmäßig hielt und daher nicht genehmigte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun im Berufungsverfahren entschieden, dass die Versagung der Genehmigung rechtmäßig war. Die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München wurde damit bestätigt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erörterte mit den Beteiligten insbesondere, ob die Regelung mit bayerischem Landesrecht zu vereinbaren ist. Das bayerische Kommunalabgabengesetz sieht vor, dass die Genehmigung einer Satzung versagt werden kann, wenn die Satzung öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigt. Der beklagte Freistaat Bayern hatte die Versagung der Genehmigung darauf gestützt, dass der Bundesgesetzgeber erst im Jahr 2010 den Umsatzsteuersatz für Hotelübernachtungen von 19 % auf 7 % reduziert habe. Damit laufe die kommunale
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 13230
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