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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2011
25 K 187/11 und 25 K 342/11 -

Stadt Duisburg darf "Bettensteuer" erheben

Übernachtungsabgabe ist mit Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts, mit Grundgesetz und europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Erhebung der so genannten „Bettensteuer“ durch die Stadt Duisburg zulässig ist.

Seit November 2010 erhebt die Stadt Duisburg aufgrund einer vom Rat beschlossenen Satzung von Hotelbetreibern und ähnlichen Betrieben eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises. Hiergegen klagten zwei Duisburger Hotelbetreiber.

Bettensteuer ist nicht mit Umsatzsteuer gleichartig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung bestätigt. Das Gericht führte aus, dass die Übernachtungsabgabe mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts, des Grundgesetzes und mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Steuer ist nicht der Umsatzsteuer gleichartig; ihre Erhebung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Bundesgesetzgeber ab dem Jahre 2010 für Hotelbetreiber den Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 7 % gesenkt hat. Im gleichen Sinne hat bereits im Juli 2011 das Verwaltungsgericht Köln die Erhebung einer Übernachtungsabgabe durch die Stadt Köln als rechtmäßig bestätigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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