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Die Kultur- und Tourismustaxe (so genannte Bettensteuer) stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Hamburg hat - dem Vorbild anderer Städte folgend - zum 1. Januar 2013 eine
Die Antragstellerin betreibt in Hamburg mehrere Hotels im Niedrigpreis-Segment. Schon vor dem ersten Anmelde-Stichtag am 15. April 2013 hat sie beim Finanzgericht Hamburg Klage erhoben und zusätzlich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Finanzgericht möge feststellen, dass sie bis zur Entscheidung über ihre Klage nicht zur Berechnung, Anmeldung und Abführung der Steuer verpflichtet sei. Sie meint, die Steuer sei zu kompliziert und verletze sie in ihren Grundrechten. Da ihr Geschäftsmodell auf sehr niedrigen Preisen basiere, sei sie gezwungen, die Steuer den privat Reisenden in Rechnung zu stellen und für die Geschäftsreisenden die Steuerfreiheit in Anspruch zu nehmen. Es sei ihr nicht zumutbar, bis zu 1000 Gäste täglich zu befragen und Nachweise zu erstellen. Auch sei nicht sichergestellt, dass die Steuer tatsächlich überall gleichmäßig erhoben werde.
Das Finanzgericht Hamburg hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkten Überprüfung hat es keine Verfassungsverstöße festgestellt. Die Steuer könne von den Hotelbetreibern anhand des Gesetzes unproblematisch berechnet werden. Für den Nachweis der Steuerfreiheit für Geschäftsreisende gebe es einfach auszufüllende Formulare. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Hotelgäste beim Einchecken befragt werden müssen, ob sie geschäftlich unterwegs seien. Außerdem habe der Hotelbetreiber die Möglichkeit, seinen Aufwand dadurch gering zu halten, dass er die nicht besonders hohen Steuerbeträge generell in seine Übernachtungspreise einkalkuliere und so auf alle Kunden abwälze. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit sei nicht zu erkennen. Das Finanzgericht Hamburg sieht die gleichmäßige Erhebung der Steuer nicht in Frage gestellt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2013
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 15560
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