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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2014
1 SsRs 1/14 -

Aufnahme des Handys zum Ablesen der Uhrzeit ist eine Verkehrs­ordnungs­widrigkeit

Verbotswidrige Nutzung im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO

Nimmt ein Autofahrer während der Fahrt sein Handy auf, um die Uhrzeit abzulesen, so liegt darin eine verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer im November 2013 vom Amtsgericht Pirmasens zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt, weil er während der Fahrt sein Mobiltelefon aufnahm, um die Uhrzeit abzulesen. Dagegen wehrte sich der Autofahrer mit seiner Rechtsbeschwerde.

Aufnahme des Handys zum Ablesen der Uhrzeit stellt Verkehrsordnungswidrigkeit dar

Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück. Nach Ansicht des Gerichts liege eine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons gemäß § 23 Abs. 1a StVO vor, wenn die Handlung des Autofahrers einen Bezug zu einer Funktion des Geräts hat (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 23.08.2005 - 83 Ss-OWi 19/05 - und OLG Bamberg, Beschl. v. 27.04.2007 - 3 Ss OWi 452/07 -). Zulässig seien demgegenüber Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen. Dazu gehöre etwa das bloße Aufnehmen oder Umlagern (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.10.2006 - IV-2 Ss OWi 134/06-70/06 III -). Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Der Autofahrer habe hier einen eindeutigen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO begangen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 06.07.2005 - 2 ss OWi 177/05 -).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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