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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 27.04.2007
3 Ss OWi 452/07 -

Keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während der Autofahrt bei bloßem In-der-Hand-halten des Handys

Benutzung setzt Inanspruchnahme einer der Funktionstasten voraus

Wer während der Autofahrt lediglich sein Handy in der Hand hält, begeht keine Ordnungswidrigkeit wegen einer verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons während der Autofahrt im Sinne des § 23 Abs. 1 a) StVO. Denn eine Benutzung liegt nur vor, wenn zumindest eine der Funktionstasten des Mobiltelefons in Anspruch genommen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verurteilte ein Amtsgericht einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 25 €, da er während eines Abbiegevorgangs sein in den Fußraum gefallenes Handy aufgehoben hatte. Das Gericht sah darin eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1 a) StVO. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.

Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons lag nicht vor

Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten des Autofahrers. Dieser habe sich nicht wegen einer verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons schuldig gemacht. Nach der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a) StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, sofern er es zu diesem Zweck aufnimmt oder hält. Eine Benutzung liege wiederum nur vor, wenn zumindest eine der Funktionstasten und somit eine der Bedienfunktionen des Handys in Anspruch genommen wird. Nicht ausreichend sei dagegen das bloße In-der-Hand-halten des Handys. Darin liege nämlich keine Benutzung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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