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Wehen von einem Nachbargrundstück wegen dreier Birken Samen, Laub und Zweige auf ein Grundstück, so wird dadurch nicht die ortsübliche Nutzung des Grundstücks in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Ein Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Entschädigung nach § 906 Abs. 2 BGB besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Kläger. Dieser habe kein Anspruch auf einer jährlichen Ausgleichszahlung nach § 906 Abs. 2 BGB gehabt. Denn durch die herübergewehten Samen, Blüten, Blätter und
Zudem sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu beachten gewesen, dass in einer ländlichen Gemeinde ein Bestand von drei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17051
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