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Ein Grundstücksbesitzer in dessen Garten Bäume vom benachbarten bewaldeten Grundstücksstreifen hineinragen, hat keinen Anspruch auf "Laubrente" für die zusätzliche Pflege seines Gartens – z.B. wegen höheren Zeitaufwands für die Laubentfernung – wenn diese zusätzliche Arbeit nur einen geringen Teil des gesamten Aufwands ausmacht. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Die Klägerin bewohnt ein Reihenhaus mit Garten in einer Siedlung nahe am Wald. Hinter den Reihenhäusern befindet sich ein bewaldeter Grundstücksstreifen, der im Eigentum der beklagten Stadt steht. Unmittelbar neben dem Garten der Klägerin stehen zwei alte, hohe Eichen, deren Kronen in den Luftraum über dem Grundstück der Klägerin hineinragen.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie habe aufgrund der von den Eichen ausgehenden Beeinträchtigungen, insbesondere wegen herabfallenden Blättern, Eicheln und Ästen erheblichen Mehraufwand bei der Pflege ihres Gartens. Diese Beeinträchtigungen erreichten ein solches Maß, dass sie eine Geldentschädigung von der beklagten Stadt beanspruchen könne. Die Klägerin verlangte für mehrere Jahre eine Entschädigung in Höhe von jährlich 3.944,- Euro.
Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Stadt hat das Oberlandesgericht nun anders entschieden und die Klage abgewiesen.
Das Gericht führt aus, ein Anspruch auf eine "Laubrente" nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB könne in Betracht kommen, wenn der Betroffene Grundstücksnachbar keine Möglichkeit habe, die Beseitigung des Baums zu verlangen – etwa weil ein entsprechender Anspruch verjährt ist, der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2009
Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe
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Dokument-Nr. 8494
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