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Landgericht Lübeck, Urteil vom 02.09.1986
14 S 122/85 -

Grund­stücks­eigentümer kann Laubrente für Kiefernadeln aus Nachbars Garten verlangen

Störende und über das ortsübliche und zumutbare Maß liegende Einwirkungen vom Nachbargrundstück

Wird der Eigentümer eines Grundstücks über das ortsübliche und zumutbare Maß hinaus mit Laub und Kiefernnadeln durch von auf dem Nachbargrundstück stehende Bäume beeinträchtigt, kann er eine so genannte Laubrente vom Nachbarn verlangen. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall litt der Eigentümer eines Wohnhauses (Kläger) unter Kiefernnadeln, die vom Nachbargrundstück herüberwehten. Ortsüblich in der Wohngegend waren gepflegte Ziergärten. Nicht nur die Rasenflächen und die um das Haus verlegten Steinplatten mussten von den herüberfallenden Kiefernnadeln gesäubert werden, sondern auch die mit Pflanzen bewachsenen Rabatten.

Der Eigentümer des Hauses verlangte deshalb vom Nachbarn eine Laubrente und erhielt vor dem Landgericht Lübeck Recht.

Anspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

Der Grundstückseigentümer habe gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente als Ausgleich für die vom Nachbargrundstück auf das Grundstück des Klägers fallenden Kiefernnadeln.

Die störenden Einwirkungen vom Nachbargrundstück würden das ortsübliche Maß überschreiten und den Grundstückeigentümer über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigten.

Nachbar muss monatlich Laubrente in Höhe von 42,75 DM zahlen

Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass jährlich ca. 31 Stunden benötigt würden, um die Nadeln zusammenzukehren. Bei einem Lohn von 15,- DM/Stunde würden somit Kosten von 465,- DM anfallen. Hinzu kämen die Kosten für die Beseitigung der anfallenden Nadeln. Hier veranschlagte das Gericht die Kosten für insgesamt 24 Säcke auf 48,- DM. Nach allem hielt das Gericht ein monatliches Entgelt von 42,75 DM für angemessen, was 504,- DM jährlich seien. Es verurteilte daher den Nachbarn bis zum 3. Werktag eines jeden Monats 42,75 DM an den Kläger zu zahlen.

der Leitsatz

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 (rao)

Wird der Eigentümer eines Grundstücks über das ortsübliche und zumutbare Maß hinaus mit Laub oder Kiefernnadeln durch von auf dem Nachbargrundstück stehende Bäume beeinträchtigt, kann er eine so genannte Laubrente vom Nachbarn verlangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Lübeck (vt/pt)

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