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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.05.2000
13 S 10117/99 -

Kein Abwehranspruch gegen ortsüblichen Laubfall von Bäumen aus benachbarten Gärten

Kein Anspruch auf Zurückschneiden von Bäumen, um mehr Licht zu bekommen

Mit Laubfall von benachbarten Bäumen und mit gelegentlich herabfallenden Zweigen müssen sich Grundstücks-Besitzer abfinden, - jedenfalls dann, wenn solche Beeinträchtigungen ortsüblich sind. Auch den Schatten, den solche Bäume nun einmal werfen, müssen angrenzende Grundbesitzer als naturgegeben hinnehmen. Mit diesem Ergebnis endete ein Nachbarrechtsstreit vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth.

Der Kläger hatte von den Eigentümern des angrenzenden Gartens verlangt, eine 15 Jahre alte und inzwischen über 10 Meter hohe Korkenzieher-Weide auf 6 Meter zurückzuschneiden und sie auch in Zukunft nicht höher werden zu lassen. Diesen Antrag lehnte das Landgericht in zweiter und letzter Instanz als unbegründet ab. Die Beeinträchtigung, die von dem Baum ausgehe, sei unwesentlich und zudem ortsüblich, urteilten die Richter.

Der Kläger störte sich vor allem an dem als stark und lästig empfundenen Laubfall. Um das viele Laub, mitunter auch herabgefallene Äste, von seinem Grundstück, vom Gartenteich und aus der Dachrinne zu entfernen, müsse er viel Zeit und Kosten aufwenden. Außerdem bewirke der Baum, dass am Spätnachmittag keine Sonne mehr auf das Kläger-Grundstück gelange. Dadurch fühlte sich der Kläger in der Nutzung seines eigenen Grundstücks erheblich beeinträchtigt. Er forderte deshalb die Nachbarn auf, ihren Weidenbaum endlich zurückschneiden. Da die Nachbarn seiner Aufforderung nicht nachkamen, sah er keinen anderen Ausweg als Klage zu erheben.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies den Antrag als unbegründet ab. In Sachen "Laub" hätte die Klage nur dann Erfolg haben können, wenn die Beeinträchtigung wesentlich gewesen wäre. Schon daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts: "Wenn von der Weide der Beklagten Laub auf das Grundstück des Klägers geweht wird, wird die Nutzung seines Grundstücks davon nur unwesentlich beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist dabei, daß der Laubfall die Kehrseite erstrebenswerter Begrünung und des Lagevorteils des Wohnens in einer begrünten Umgebung ist."

Eine nur unwesentliche Beeinträchtigung hätte von vornherein nicht untersagt werden können.

Aber selbst dann, wenn der Laubfall als wesentliche Beeinträchtigung anzusehen wäre, müsste ihn der Kläger im konkreten Fall hinnehmen, befanden die Richter. Sein Grundstück befinde sich in einer Wohngegend, wo Laubfall nun einmal ortsüblich sei. Für die Einstufung als "ortsüblich" komme es nicht unbedingt darauf an, ob bereits jetzt Bäume dieser Höhe in der Umgebung vorkommen.

"Bäume sind nichts Einförmiges und Stillstehendes, sondern werden mit zunehmendem Alter größer und kommen je nach Pflanzzeit und Art in den Gärten in den verschiedensten Höhen vor. Da ortsüblich unstreitig Ziergärten sind, gehören daher jedenfalls Bäume von der Größe der umstrittenen Weide in den Rahmen der ortsüblichen Begrünung der Grundstücke."

Die Duldung des Laubfalls sei für den Kläger auch zumutbar. Schließlich beschränke sich der wesentliche Teil des Laubfalles auf wenige Wochen im Jahr.

Auch mit dem weiteren Argument, sein Grundstück bekomme am Nachmittag keine Sonne mehr, drang der Kläger nicht durch. Eine Rechtspflicht, ihre Weide nur deswegen zurückzuschneiden, damit sie weniger Schatten wirft und der Nachbar mehr Licht auf sein Grundstück bekommt, bestehe für die Baumbesitzer nicht, stellte das Gericht fest.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2005
Quelle: ra-online, OLG Nürnberg

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