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Wird ein Grundstück durch ortsüblichen Laub-, Nadel-, Zapfen- und Blütenstaubfall wesentlich und unzumutbar beeinträchtigt, so ist dieses zwar hinzunehmen. Dem Grundstückseigentümer steht jedoch ein Anspruch auf eine jährliche Geldentschädigung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch mehrere auf dem Grundstück des Nachbarn stehende Birken und Kiefer kam es zu einem erheblichen Laub-, Nadel-, Zapfen- und Blütenstaubfall auf dem
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verneinte zunächst einen Anspruch auf
Da die ortsübliche Nutzung des klägerischen Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wurde, so das Oberlandesgericht weiter, habe ein Anspruch auf eine jährliche Ausgleichszahlung nach § 906 Abs. 2 BGB bestanden. Dabei sei die Tatsache, dass die Beeinträchtigung auf die Wachstumsvorgänge von Pflanzen und damit auf eine natürliche Ursache zurückging, unbeachtlich gewesen. Denn die von den Pflanzen ausgehenden Störungen seien beherrschbar gewesen, da die Pflanzen jederzeit hätten entfernt werden können. Ein Ausgleich komme nur dann nicht in Betracht, wenn die Beeinträchtigung auf Naturkräfte zurückzuführen ist, die nicht mit
Der Nachbar habe somit dem Kläger einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung zahlen müssen. Das Oberlandesgericht ermittelte nach Schätzung des Reinigungsaufwands eine jährliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17050
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