wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2010
L 12 AS 807/10 B ER -

LSG NRW: "Abwrackprämie" darf nicht auf Hartz IV angerechnet werden

Umweltprämie ist als anrechnungsfreie, privilegierte zweckbestimmte Einnahme anzusehen

Die so genannte "Abwrackprämie" (staatliche Umweltprämie) ist von einer bedarfsmindernden Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") ausgenommen. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren hatte sich eine 43-jährige alleinerziehende Mutter aus Iserlohn nach Anschaffung eines neuen Pkw im Wert von ca. 7.500 Euro gegen eine bedarfsmindernde Anrechnung der ihr gewährten staatlichen Umweltprämie auf die ihr und ihren minderjährigen Kindern gewährten Grundsicherungsleistungen in Höhe von ca. 156 Euro monatlich gewehrt.

Landessozialgericht beurteilt Rechtslage neu

Das Sozialgericht Dortmund hatte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung eines anderen Verfahrens des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen abgelehnt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.07.2009 - L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS -). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen beurteilte die Rechtsfrage jetzt anders, hob die Entscheidung des Sozialgerichts aus der ersten Instanz auf und gab dem Antrag der Iserlohnerin nunmehr statt.

Umweltprämie verfolgt anderen Zweck als Sicherung von Unterhalt oder Eingliederung

Die Umweltprämie in Höhe von 2.500 Euro fällt nach Ansicht des Landessozialgerichts unter die anrechnungsfreien so genannten privilegierten zweckbestimmten Einnahmen. Der von der Bundesregierung mit der staatlichen Umweltprämie verfolgte Zweck – Stärkung der Nachfrage und Reduzierung der Schadstoffemissionen – ist nach Ansicht der Essener Richter ein anderer als der mit der Gewährung von Grundsicherungsleistungen verfolgte Zweck der Sicherung von Unterhalt oder Eingliederung. Er würde im Falle der Anrechnung der Prämie als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II vereitelt.

Umweltprämie steht nicht nach freiem Ermessen für privaten Konsum zur Verfügung

Darüber hinaus beeinflusse der Erhalt der staatlichen Umweltprämie die Lage eines Hilfeempfängers grundsätzlich auch nicht so günstig, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Denn, so das Argument der Richter, die staatliche Umweltprämie stehe dem Hilfeempfänger nicht tatsächlich nach freiem Ermessen für den privaten Konsum zur Verfügung. Der Erhalt der Prämie sei an die zweckentsprechende Verwendung geknüpft und setzte zum einen den Nachweis der Anschaffung eines neuen Pkw bzw. Jahreswagens und zum anderen den Nachweis der Verwertung bzw. Verschrottung des Altfahrzeugs voraus. Die Anschaffung eines neuen Pkw habe grundsätzlich auch nicht Einsparungen sonstiger Mittel in einem Umfang zur Folge, die die Lage des Hilfeempfängers so günstig beeinflusst, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären.

Neu angeschaffter Pkw nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen

Darüber hinaus stelle der mit der staatlichen Umweltprämie neu angeschaffte Pkw zwar Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar. Dieses sei jedoch bei der Berechnung des Hilfebedarfs, soweit es den jeweils individuell zu bestimmenden Freibetrag nicht übersteige, nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LSG-Nordrhein-Westfalen_L-12-AS-80710-B-ER_LSG-NRW-Abwrackpraemie-darf-nicht-auf-Hartz-IV-angerechnet-werden~N9994

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 9994 Dokument-Nr. 9994

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.