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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.01.2010
L 6 AS 515/09 B ER -

Hessisches LSG: Abwrackprämie reduziert Hartz-IV-Leistungen nicht

Zweckbestimmte Einnahme darf nicht angerechnet werden

Bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen ist die Abwrackprämie nicht als Einkommen anzurechnen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im konkreten Fall kaufte eine Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis einen Neuwagen und erhielt die Abwrackprämie in Höhe von 2.500,- €. Bei der Berechnung der Hartz-IVLeistungen wurde diese Prämie für 6 Monate als Einkommen angerechnet. Die monatlichen Leistungen von zuvor 634,23 € verringerten sich dadurch auf 232,99 €. Die 51- Jährige stellte daraufhin beim Sozialgericht Marburg einen Eilantrag. Nach ihren Angaben habe sie das Geld für den Kauf des Wagens von ihrer Mutter als Darlehen erhalten und zahle dieses in monatlichen Raten zu 50,- € zurück. Ihr altes Auto sei wegen technischer Mängel nicht mehr nutzbar gewesen. Da ihr Arbeitsplatz 25 km von der Wohnung entfernt sei und sie regelmäßig Ärzte aufsuchen müsse, sei sie auf ein Fahrzeug angewiesen.

Anrechnung vereitelt Förderzweck der Abwrackprämie

Die Richter beider Instanzen gaben der Frau Recht. Die Abwrackprämie sei eine zweckbestimmte Einnahme, die bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen nicht angerechnet werden dürfe. Mit der Abwrackprämie solle die Verschrottung alter und der Absatz neuer Fahrzeuge gefördert werden. Eine Anrechnung der Prämie als Einkommen würde diesen Zweck vereiteln.

Verringerung des Hilfebedarfs nicht ersichtlich

Die Abwrackprämie übersteige zwar das Siebenfache der Hartz-IV-Regelleistung. Sie stehe aber dem Leistungsempfänger nicht tatsächlich zur Verfügung und könne daher nicht für den privaten Konsum ausgegeben werden. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage und damit eine Verringerung des Hilfebedarfs treten deshalb nicht ein, so die Richter.

Grundfreibetrag muss ebenfalls Berücksichtigung finden

Auch sei der Wagen (Neupreis knapp 11.000,- €) nicht als Vermögen bei der Berechnung des Hilfebedarfs zu berücksichtigen. Denn ein Fahrzeug sei bis zu einer Angemessenheitsgrenze von 7.500,- € geschützt. Darüber hinaus ist ein Grundfreibetrag von 150,- € pro Lebensjahr zu berücksichtigen. Der Freibetrag der 51-Jährigen in Höhe von 7.650,- € überschreite den Differenzbetrag von 3.500,- € deutlich. Daher könnten der zwischenzeitlich eingetretene Wertverlust sowie der neben der Abwrackprämie gewährte Händlernachlass von 2.000 € außer Acht gelassen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2010
Quelle: ra-online, Hessisches LSG

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