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Bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen ist die Abwrackprämie nicht als Einkommen anzurechnen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im konkreten Fall kaufte eine Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis einen Neuwagen und erhielt die
Die Richter beider Instanzen gaben der Frau Recht. Die
Die
Auch sei der Wagen (Neupreis knapp 11.000,- €) nicht als Vermögen bei der Berechnung des Hilfebedarfs zu berücksichtigen. Denn ein Fahrzeug sei bis zu einer Angemessenheitsgrenze von 7.500,- € geschützt. Darüber hinaus ist ein Grundfreibetrag von 150,- € pro Lebensjahr zu berücksichtigen. Der Freibetrag der 51-Jährigen in Höhe von 7.650,- € überschreite den Differenzbetrag von 3.500,- € deutlich. Daher könnten der zwischenzeitlich eingetretene Wertverlust sowie der neben der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2010
Quelle: ra-online, Hessisches LSG
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Dokument-Nr. 9219
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