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Die Abwrackprämie stellt in Bezug auf Hartz IV ein anzurechnendes Einkommen dar. Eine Ausnahme dieser Regelung kann nur gemacht werden, wenn eine Finanzierung eines Neuwagenkaufs nachweislich zweckentsprechend eingesetzt wird. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.
Die Ablösung des Sozialhilfe-Systems durch die Hartz IV-Leistungen hatte für Betroffene mit eigenem PKW eine Verbesserung mit sich gebracht. Wurde früher jeder PKW als anzurechnendes Vermögen angesehen, dürfen Hartz IV-Empfänger ihr Auto behalten, so dass ihnen die Fahrt zur Arbeit und zur Arbeitssuche möglich bleibt. Als Wertgrenze für das Auto gelten 7.500,- EUR.
Auf PKW im altersbedingten Niedrigwertbereich zielte die 2009 eingeführte
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Hartz IV-Empfängerin gegen die umweltprämienbedingte Kürzung ihrer Leistungen von rund 670,- EUR/Monat auf rund 250,- EUR /Monat einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Das Bayerische Landessozialgericht hat klargestellt, dass es sich bei der Prämie grundsätzlich um
Aus der Entscheidungsbegründung lässt sich entnehmen, dass das Bayerische Landessozialgericht das Hauptverfahren wohl zu Gunsten der Betroffenen entscheiden wird - vorausgesetzt, die zweckentsprechende Verwendung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2010
Quelle: ra-online, Bayerisches LSG
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Dokument-Nr. 9077
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