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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2009
L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS -

LSG NRW: Abwrackprämie mindert Hartz-IV-Leistungen

Verbesserte finanzielle Lage durch Umweltprämie - Zusätzliche Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II wären dann nicht gerechtfertigt

Bezieher der Grundsicherung für Arbeitssuchende ("Hartz-IV") müssen sich die staatliche Abwrackprämie für Altwagen als Einkommen leistungsmindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen anrechnen lassen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der Hartz-IV-Empfänger war gegen die telefonische Auskunft der zuständigen ARGE, er müsse sich die Abwrackprämie anrechnen lassen, vor das Sozialgericht gezogen und unterlegen.

Nach Ansicht der Essener Richter stellt die Abwrackprämie Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 des zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) dar und ist deshalb bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II leistungsmindernd zu berücksichtigen. Insbesondere falle die Prämie nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (zweckbestimmte Einnahmen). Es sei schon nicht klar, ob die Abwrackprämie, wie es die Vorschrift verlange, nicht zumindest auch der Erfüllung grundlegender Bedarfe und damit demselben Zweck wie Leistungen nach dem SGB II diene. Jedenfalls beeinflusse die Gewährung der Umweltprämie die Lage ihres Empfängers so günstig im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Die Prämie verschaffe dem Leistungsbezieher erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe einer monatlichen Regelleistung für ein (wenn auch längerlebiges und höherwertiges) Verbrauchsgut und damit für den privaten Konsum. Dem dienten jedoch auch die Grundsicherungsleistungen.

Hartz IV-Empfänger darf nur vorhandenes, angemessenes Kraftfahrzeug behalten

Ebenso wenig sei die Umweltprämie als Ersatz für ein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II als angemessenes Kraftfahrzeug geschütztes Vermögen anrechnungsfrei gestellt. Der Hilfeempfänger dürfe nur ein vorhandenes, angemessenes Kraftfahrzeug behalten. Das schütze jedoch nicht alle mit der Anschaffung eines neuen Fahrzeuges verbundenen Mittel vor einer Anrechnung.

Umweltprämie nicht mit Eigenheimzulage vergleichbar

Nach Ansicht des LSG NRW ist die Umweltprämie auch nicht mit der Eigenheimzulage zu vergleichen, die nicht auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird. Denn anders als bei der Anschaffung eines PKW diene die Eigenheimzulage der langfristigen – in der Regel so gut wie lebenslangen – Absicherung des verfassungsrechtlich besonders geschützten Grundbedürfnisses des Wohnens. Damit widersprachen die Essener Richter einem entsprechenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg.

Keine Gleichsetzung mit Empfängern der Abwrackprämie, die nicht Hartz IV beziehen

Auf eine Gleichbehandlung mit Empfängern der Abwrackprämie, die keine Hartz-IV-Bezieher seien, könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil er erhebliche, fürsorgegleiche Leistungen beziehe. Bereits dafür habe die Allgemeinheit über die Entrichtung von Steuern aufzukommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.07.2009

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 15.07.2009
    [Aktenzeichen: S 28 AS 131/09 ER]
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