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Imker aus Bayern haben keinen Anspruch darauf, dass der Freistaat Bayern geeignete Maßnahmen ergreift, um den Verlust der Verkehrs- und Verzehrfähigkeit ihres Honigs durch die Verunreinigung mit Pollen des Maises der Linie MON 810 zu verhindern. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und verneinte zudem auch die von den Imkern begehrte Feststellung, dass der Anbau des Maises MON 810 durch den Freistaat Bayern zu Forschungszwecken spätestens ab dem Jahr 2005 rechtswidrig gewesen sei.
In dem vorausgegangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg hatte das Gericht festgestellt, dass die Imkereiprodukte, soweit sie nachweisbar Bestandteile von Pollen des Maises MON 810 enthalten, wesentlich beeinträchtigt seien. Die darauf gerichtete Klage, den beklagten Freistaat zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, damit der
Alle Beteiligten legten daraufhin, jeweils soweit sie unterlegen waren, Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof richtete im Verlauf des Berufungsverfahrens ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH hat mit Urteil vom 6. September 2011 festgestellt, dass die Verkehrsfähigkeit von
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte nun noch über die Berufungen der Kläger zu entscheiden. In der Sache galt es insbesondere zu prüfen, ob die Kläger aus dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 13257
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