wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2007
22 CE 07.1294 -

Imker hat keinen Anspruch auf Abernten von Gen-Maisfeld

Ein Imker aus dem Landkreis Donau-Ries hat keinen Anspruch darauf, den Anbau von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810 auf einer von seinem Bienenhaus ca. 1,5 bis 2 km entfernt gelegenen staatlichen Versuchsfläche zu untersagen bzw. darauf, dass die Anbaufläche vor der Blüte abgeerntet wird. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden und damit einen Eilantrag des Imkers abgelehnt, der befürchtet, dass in seinem Honig gentechnisch veränderte Pollen der Maispflanzen der Linie MON 810 gelangen könnten.

In seiner Begründung weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass im Eilverfahren nicht geklärt werden könne, ob im Honig eingeschlossener Pollen überhaupt noch unter den Begriff des gentechnisch veränderten Organismus (GVO) fallen könnte. Zudem führt das Gericht aus, dass nach den einschlägigen EU-Vorschriften das Inverkehrbringen des Honigs - mit unbeabsichtigten und technisch unvermeidbaren Spuren von Pollen gentechnisch veränderter aber gentechnikrechtlich zum Ausbringen in die Umwelt zugelassener Maispflanzen - weder verboten sei, noch einer Kennzeichnungspflicht unterliege, da der hierfür festgesetzte Schwellenwert von 0,9 % nicht erreicht werde. Daher sei eine "wesentliche Beeinträchtigung" der durch das Gentechnikgesetz geschützten Rechtsgüter nicht gegeben.

Auch habe der "Anbauer" die Pflicht der "guten fachlichen Praxis" beachtet, da zu dem Imkereibetrieb ein ausreichender Mindestabstand (hier von ca. 1,5 bis 2 km) eingehalten werde und sich zudem zwischen der Anbaufläche und dem Betrieb eine Ortschaft als eine Art Barriere befinde. Den "Anbauer" treffe auch nicht deshalb eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, weil Mais der Linie MON 810 selbst nicht als Lebensmittel zugelassen sei. Denn insofern werde aufgrund der gentechnikrechtlichen Zulassung der Freisetzung von Mais der Linie MON 810 in die Umwelt in Kauf genommen, dass gentechnisch veränderte Pollen in geringen Spuren in die Nahrung des Menschen gelangen könnten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 25.06.2007

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Bayerischer-VerfGH_22-CE-071294_Imker-hat-keinen-Anspruch-auf-Abernten-von-Gen-Maisfeld.news4438.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4438 Dokument-Nr. 4438

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.