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Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 04.05.2007
Au 7 E 07.259 -

Imker hat Anspruch auf Schutz vor Pollen gentechnisch veränderten Maises

Landwirtschaftsverwaltung muss Mais vor der Blüte ernten

Ein Imker aus dem Landkreis Donau-Ries erzeugt Honig zum Eigenverbrauch und zum Verkauf. Im Jahr 2005 stellte er in dem von seinen Bienen gesammelten Pollen Erbgut von gentechnisch verändertem Mais fest. Für das Jahr 2007 wurden in einer Entfernung von 1500 bis 2200 m vom Bienenhaus des Imkers entfernt Anbauflächen für gentechnisch veränderten Mais der Linie MON 810 gemeldet.

Der Imker rief daraufhin das Verwaltungsgericht Augsburg an und beantragte, die Landwirtschaftsverwaltung des Freistaates Bayern als Betreiberin des Maisanbaus zu verpflichten, für das Anbaujahr 2007 geeignete Maßnahmen zu treffen, damit der vom Antragsteller produzierte Honig nicht infolge des Anbaus von gentechnisch verändertem Mais seine Verkehrs- und Verbrauchsfähigkeit verliert.

Das Verwaltungsgericht Augsburg verpflichtete nun die Landwirtschaftsverwaltung, den gentechnisch veränderten Mais vor der Blüte zu ernten oder die Pollenfahnen der Maispflanzen während der Blütezeit abzuschneiden. Durch den Maisanbau der Landwirtschaftsverwaltung gelangten Pollen von Maispflanzen der Linie MON 810 in den Honig des Antragstellers. Honig, der Pollen von gentechnisch veränderten Organismen enthalte, sei ein gentechnisch verändertes Lebensmittel im Sinne der einschlägigen Verordnung der Europäischen Gemeinschaft. Damit sei er weder verkehrsfähig noch verbrauchsfähig. Dadurch werde der Antragsteller in seinen Rechten auf Schutz seiner Gesundheit und in seinem Recht auf gentechnikfreie Wirtschaftsweise verletzt. Demgemäß sei die Landwirtschaftsverwaltung zu verpflichten, Schutzmaßnahmen gegen eine Beeinträchtigung der Imkereiprodukte des Antragstellers zu treffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Augsburg vom 08.05.2007

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