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Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die genetisch veränderte Pollen enthalten, dürfen als Produkte nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil bekannt gegeben.
Die Richtlinie über genetisch veränderte Organismen (GVO)* sieht vor, dass diese nur nach einer
Im Jahr 1998 erhielt das Unternehmen Monsanto eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais des Typs MON 810. Dieser Mais enthält ein Gen eines Bakteriums, das zur Bildung von Toxinen führt, durch die die Larven eines parasitären Schmetterlings, die bei einem Befall die Entwicklung der Pflanze gefährden, getötet werden.
In einem Rechtsstreit stehen sich Herr Bablok, der Betreiber einer Liebhaberimkerei, und der Freistaat Bayern (Deutschland) gegenüber, dem verschiedene Grundstücke gehören, auf denen in den vergangenen Jahren zu Forschungszwecken MON 810-Mais angebaut wurde. Herr Bablok produziert in der Nähe dieser Grundstücke
Herr Bablok ist der Ansicht, dass das Vorhandensein von Spuren des genetisch veränderten Maises dazu führe, dass seine Imkereiprodukte nicht mehr verkehrs- und gebrauchsfähig seien, und geht deshalb vor den deutschen Gerichten gegen den Freistaat Bayern vor; vier andere Betreiber von Liebhaberimkereien haben sich ihm angeschlossen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) hat dargelegt, dass der streitige
In seinem Urteil legt der Gerichtshof zunächst dar, dass der fragliche
Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass ein Stoff wie der
Der Gerichtshof führt sodann aus, dass Produkte wie
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es für die Anwendung dieser Zulassungsregelung auf ein Lebensmittel, das aus GVO hergestellte Zutaten enthält, nicht darauf ankommt, ob der
Schließlich besteht die Zulassungspflicht nach Ansicht des Gerichtshofs unabhängig vom Anteil des genetisch veränderten Materials in dem fraglichen Erzeugnis.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 12238
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