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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage von Vertrauensleuten und Mitunterzeichnern eines Bürgerbegehrens gegen die Landeshauptstadt Stuttgart, mit dem der Ausstieg der Stadt aus der Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 erreicht werden soll, abgewiesen. Das Gericht erklärte den mit dem Bürgerbegehren erstrebte Bürgerentscheid für nicht zulässig.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls hatten die Verfassungswidrigkeit der Mischfinanzierung des Vorhabens "Projekt Stuttgart 2" durch Finanzierungsbeiträge des Bundes, des Landes Baden-Württemberg und der Landeshauptstadt Stuttgart geltend gemacht.
Nach der Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist die Mischfinanzierung im Fall des Projekts Stuttgart 21 jedoch nicht verfassungswidrig und damit zulässig. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der von den Klägern mit dem
Ein
Im Hinblick auf die bestehenden vertraglichen Bindungen der Stadt sei ein auf den Ausstieg gerichtetes
Das Verwaltungsgericht verkenne nicht den Hintergrund der auf der Finanzverfassungsreform von 1969 beruhenden Regelung des Art. 104 a Abs. 1 GG, wonach der Bund und die Länger gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. So sollen unter anderem finanzstarke Länder und Gemeinden nicht über Mitfinanzierungsangebote die Entscheidung des Bundes zu ihren Gunsten beeinflussen können.
Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch bereits mit Urteil vom 15. März 1989 den Inhalt der Verfassungsvorschrift folgendermaßen beschrieben: Art. 104 a Abs. 1 GG verbiete, dass der Bund in ausschließlich den Ländern und den Gemeinden zugewiesenen Kompetenzbereichen die Erfüllung von Aufgaben mitfinanziere und dass umgekehrt die Länder und die Gemeinden in Bereichen ausschließlicher Verwaltungskompetenz des Bundes die Aufgabenwahrnehmung mitfinanzierten. Er verbiete hingegen nicht, dass Bund, Länder und Gemeinden in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiteten und dabei Vereinbarungen über eine Kostenaufteilung nach dem Maß ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgabe abschlössen. Eine zulässige Zusammenarbeit habe das Bundesverwaltungsgericht insbesondere im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gesehen. Die verfassungsrechtliche Kommentarliteratur zu Art. 104 a GG folge überwiegend dieser Rechtsauffassung. Auch der Gesetzgeber gehe - etwa im Eisenbahnkreuzungsgesetz oder im Wasserstraßengesetz - davon aus, dass Art. 104 a Abs. 1 GG der gemeinsamen Finanzierung einer Maßnahme durch mehrere Aufgabenträger nicht entgegenstehe.
Eine solche Verschränkung und Überschneidung von Aufgaben verschiedener Hoheitsträger mit entsprechenden Finanzierungskompetenzen liege nach Auffassung des Gerichts im Fall von Stuttgart 21 vor. Die Aufgaben des Bundes im Bereich der Eisenbahnen ergäben sich aus Art. 87 e GG, wobei das Gericht offen lasse, welche Folgen die Aufgabenprivatisierung durch Art. 87 e Abs. 3 GG im Bereich der Eisenbahnverkehrsdienstleistung und des Netzbetriebs habe.
Das Land sei nach dem Vorbehalt in Art. 87 e Abs. 4 GG für das Verkehrsangebot im Schienenpersonennahverkehr zuständig. Die Stadt Stuttgart sei über Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG unter anderem für die städtebauliche Entwicklung, die gemeindliche Verkehrspolitik und die örtliche Wirtschaftsförderung zuständig. Die konkrete Planung von Stuttgart 21, die unter anderem den Durchgangsbahnhof am bisherigen Standort belasse, unterirdische Zulaufstrecken zu einem Ring schließe, den Flughafen und die Landesmesse anbinde und etwa 100 ha bisherige Bahnflächen für eine andere städtebauliche Nutzung im Zentrum der Landeshauptstadt freigebe, berücksichtige die verschiedenen Aufgaben der Projektpartner. Sie beruhe auf deren gemeinsamen Vorstellungen, die bereits 1995 Eingang in die Rahmenvereinbarung gefunden hätten. Das Projekt Stuttgart 21 beinhalte daher für die Stadt weit mehr als einen "Kollateralnutzen", der mit jedem Eisenbahnprojekt der Bahn verbunden sei.
Soweit die Kläger gerügt hätten, dass der Finanzierungsanteil der Stadt willkürlich gewählt sei, würde dies nach Auffassung des Gerichts allenfalls eine Vertragsanpassung, nicht jedoch eine Kündigung der Verträge rechtfertigen.
Andere Kündigungs- oder Ausstiegsgründe, wie etwa die behauptete mangelnde Finanzierbarkeit des Projekts oder die von den Klägern vorgetragene mögliche Täuschung der Vertragspartner, seien nicht Streitgegenstand des Verfahrens.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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