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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25.05.2011
4 K 6904/10 -

VG Köln: Bürgerbegehren "Rettet den Stadtpark" ist unzulässig

Bürgerbegehren verstößt in mehreren Punkten gegen Gemeindeordnung

Das Verwaltungsgericht Köln hat das Bürgerbegehren "Rettet den Stadtpark" für unzulässig erklärt, da es in mehreren Punkten gegen die Gemeindeordnung verstößt.

Im zugrunde liegenden Fall erklärte der Rat der Stadt Leichlingen bereits im September 2010 das Bürgerbegehren "Rettet den Stadtpark" mit einem entsprechenden Beschluss für unzulässig. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Eigentliche Ziel des Bürgerbegehrens ist Erhalt des Stadtparks als Erholungsfläche

Nach Auffassung der Richter des Verwaltungsgerichts Köln verstößt das Bürgerbegehren in mehreren Punkten gegen die Gemeindeordnung. Die zur Abstimmung durch die Bürger vorgesehene Frage zu den Eigentumsverhältnissen am Stadtparkgelände und die Begründung des Bürgerbegehrens seien entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts thematisch nicht deckungsgleich. Es sei das eigentliche Ziel des Bürgerbegehrens, den Stadtpark als Erholungsfläche zu erhalten.

Bürgerbegehren richtet sich in unzulässiger Weise gegen Änderung der bestehenden und in Aussicht stehenden Bauleitplanung der Stadt

Ferner erwecke das Begehren unzutreffend den Eindruck, dass bei einem Verbleib des Stadtparks im Eigentum der Stadt eine anderweitige Bebauung nicht möglich sei. Auch sei es in unzulässiger Weise auf eine Änderung der bestehenden und der in Aussicht genommenen Bauleitplanung der Stadt gerichtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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