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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.04.2013
1 BvR 2614/12 -

Verfassungsbeschwerde gegen Weiterbau von "Stuttgart 21" erfolglos

BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Stuttgarter Wohnungseigentümers gegen das Bahnprojekt "Stuttgart 21" nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Beschwerde wandte sich der Eigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts über die "Talquerung mit neuem Hauptbahnhof", der als notwendige Folgemaßnahme den Abbruch des Gebäudes mit seiner Wohnung vorsieht. Durch die vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommene Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls ist Eigentümer einer Wohnung in einem Gebäude in Stuttgart, dessen Abbruch der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 28. Januar 2005 über die "Talquerung mit neuem Hauptbahnhof" als notwendige Folgemaßnahme vorsieht. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hatte der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 erfolglos geklagt. Im Mai 2012 beantragte er beim Eisenbahn-Bundesamt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Im Juni 2012 stellte er zur Sicherung des von ihm geltend gemachten Aufhebungsanspruchs einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen Antrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13. August 2012 ab. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist.

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Hiermit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Verletzung eines spezifischen Verfassungsrechts nicht ersichtlich

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat nicht verkannt, dass der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums es trotz Rechtskraft eines Urteils über die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, verbietet, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde. Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse zulässt. Ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung im konkreten Fall vorlagen, ist in erster Linie eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die nur in engen Grenzen verfassungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich sind. Für eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist hier nichts ersichtlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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