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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Anträge zweier Stuttgarter Bürger abgelehnt, mit denen diese den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bürgerbegehrens "Energie- und Wasserversorgung Stuttgart" sichern wollten. Nach Auffassung des Gerichts kommt der Erlass der beantragten Anordnungen zur Sicherung des Bürgerbegehrens schon deshalb nicht in Betracht, weil das Bürgerbegehren nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet und damit voraussichtlich unzulässig ist.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls sind Unterzeichner des Bürgerbegehrens "Energie- und Wasserversorgung Stuttgart", das der Landeshauptstadt Stuttgart am 14. Februar 2012 übergeben worden war. In dem
Mit Bescheid vom 21. Januar 2013 stellte die Stadt die Unzulässigkeit des beantragten Bürgerentscheids fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das
Am 14. März 2013 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Stadt untersagt werden soll, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Energie- und Wasserversorgung Stuttgart" Konzessionen an Dritte zu vergeben, die Betreiberschaft bzw. Betriebsführung auf Dritte zu übertragen und jegliche verbindliche Maßnahmen zu unterlassen, die den Zielen des Bürgerbegehrens "Energie- und Wasserversorgung Stuttgart" vom 14. Februar 2012 widersprechen. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht die Verpflichtung enthalte, bei der Konzessionsvergabe ein wettbewerbliches Verfahren durchzuführen. Und selbst wenn dies der Fall wäre, so wäre diese Regelung wegen Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit unwirksam. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie garantiere das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.
Das Gericht hat den Antrag der Antragsteller abgelehnt und die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die begehrte Anordnung nur dann in Betracht komme, wenn die Zulässigkeit des Bürgerentscheids bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden könne und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte das
Für die Übernahme der
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, beschränkt auf die Netze für Fernwärme und Wasser, sah das Gericht keinen Anlass. Insoweit führte es aus: Selbst wenn unterstellt werde, dass ein
In den fünf weiteren anhängigen Eilverfahren in dieser Sache hat das Gericht im Wesentlichen gleichlautende Entscheidungen getroffen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 15742
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