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Die an der Wohnungsinhaberschaft anknüpfende Rundfunkbeitragspflicht verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG und ist damit nicht verfassungswidrig. Insofern ist die Bedeutung eines unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks innerhalb einer demokratischen Gesellschaft zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall schaffte ein Wohnungsinhaber sämtliche Rundfunkgeräte ab und lehnte es nachfolgend ab der Rundfunkbeitragspflicht nachzukommen. Zur Begründung verwies er auf die seiner Meinung nach geringe Qualität des öffentlich-rechtlichen Programms. Zudem kritisierte er die offene und versteckte Werbung für Industrie und Wirtschaft sowie den wachsenden Einfluss der Politik auf die Sendungen. Er erhob daher Klage auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei für seine Privatwohnung Rundfunk- und Fernsehbeiträge zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht Potsdam entschied gegen den Kläger. Dieser sei nach § 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010 zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als Inhaber einer Wohnung verpflichtet gewesen. Denn nach dieser Vorschrift müsse jeder Inhaber einer privaten Wohnung den
Der Umstand, dass diejenigen, die überhaupt kein Empfangsgerät im privaten Bereich besitzen, mit denen gleichgestellt werden, die tatsächlich über Empfangsgeräte verfügen, habe nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Es sei nicht zu beanstanden, als Begründung für die Rundfunkbeitragspflicht das Kriterium der Inhaberschaft einer Wohnung auszuwählen. Der Gesetzgeber sei gerade bei Massenerscheinungen befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalisieren, ohne wegen der damit verbundenen Härte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvL 2/99).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beuge die neue Rundfunkbeitragspflicht mit ihrer Anknüpfung an die Wohnung einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.08.2012 - 1 BvR 199/11). Denn die bisherige Gebührenpflicht mit der Anknüpfung an das Bereithalten eines Rundfunkgerätes sei nicht mehr praktikabel gewesen. Es habe angesichts der verschiedenen zum Teil sehr kleinen und transportablen und auch woanders deponierbaren Empfangsgeräte nicht mehr sicher festgestellt werden können, dass kein Empfangsgerät beim potentiellen Rundfunkteilnehmer vorhanden ist.
Die nur geringe finanzielle Beeinträchtigung müsse vom Inhaber einer Wohnung ohne Rundfunkgerät und ohne privates Autoradio angesichts der Bedeutung des unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Meinungsbildung der Bevölkerung getragen werden, so das Verwaltungsgericht. Es sei ihm zumutbar, dass er seinen "Beitrag" mit den anderen zusammen daran leistet, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland zu gewährleisten.
Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, dass der Gesetzgeber sicherzustellen habe, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können. Ihm stehe dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05; 1 BvR 809/06; 1 BvR 830/06). Zu berücksichtigen sei aber, dass eine andere Finanzierungsquelle als die Gebührenfinanzierung wohl ausscheide. Ausgeschlossen sei etwa wegen des Gebots der Staatsfreiheit des Rundfunks eine Steuerfinanzierung. Ebenso ausgeschlossen sei eine Finanzierung über den Markt. Denn die Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks solle eine weitgehende Abkopplung vom ökonomischen Markt bewirken. Dadurch solle sichergestellt werden, dass sich das Programm an publizistischen Zielen orientiert und dies unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)
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