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Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist nicht unverhältnismäßig, da diese zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geeignet und erforderlich ist. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und verneinte eine Verletzung von Grundrechten durch die Gebührenerhebung.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls ist Rechtsanwalt und nutzt den
Die Rundfunkanstalt setzte
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer ist durch die Erhebung von
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Informationsfreiheit. Zwar wird der Beschwerdeführer durch die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs wird auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Sie unterfällt der Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Bereich des Rundfunks. Es handelt sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast. Die Gebühr ist an den Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft, der durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet wird. Die maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags verstoßen zudem nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.
Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet hat, nicht unverhältnismäßig. Sie dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Gebührenerhebung geeignet und erforderlich. Zugangssperren stellen kein gleich wirksames Mittel dar, weil Zweifel an ihrer Umgehungssicherheit bestehen und sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würden. Die Erhebung von
Die Abgabenpflicht für den als Arbeitsmittel verwendeten internetfähigen
Zudem liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte beruht auf einem vernünftigen, einleuchtenden Grund. Sie soll einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" begegnen und dadurch die funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleisten. Auch die Ungleichbehandlung der Inhaber von internetfähigen PCs gegenüber Personen ohne Empfangsgerät ist gerechtfertigt. Der Nutzungsvorteil aus der Bereithaltung eines Empfangsgeräts stellt ein sachliches Differenzierungskriterium dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14272
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