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Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 25.07.2013
AN 14 K 13.00535 -

Rundfunkbeitrag: Auch Menschen mit Behinderung müssen Rundfunkbeitrag zahlen

Heranziehung behinderter Menschen zu einem Drittelbeitrag verfassungskonform

Menschen mit Behinderung müssen nicht vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden.

Der am 1.1.2013 eingeführte Rundfunkbeitrag, der die alten Rundfunkgebühren ersetzt, war Gegenstand einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Geklagt hatte eine Frau mit schwerer Behinderung, die bisher nach den Regelungen der bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebühren, von der Zahlpflicht befreit war. Nach den neuen Regelungen des Rundfunkbeitrags muss er einen sogenannten Drittelbeitrag bezahlen.

Verwaltungsgericht Ansbach weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab

Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen den neuen Rundfunkbeitrag ab. Der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungskonform.

Drittelbeitrag bietet einen hinreichenden Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung

Auch die Heranziehung behinderter Menschen zu einem Drittelbeitrag sah das Gericht als rechtmäßig an. Einerseits genüge der Gesetzgeber so dem Gebot der Lastengleichheit, andererseits biete die Ermäßigung auf einen Drittelbeitrag einen hinreichenden Nachteilsausgleich für behinderte Menschen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2013
Quelle: ra-online, Bayerischer Rundfunk (pm/pt)

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