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Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Verfassungsbeschwerde einer privaten Beschwerdeführerin gegen den neuen geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin muss zunächst den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten. Dort ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Zweifel am einheitlichen Rundfunkbeitrag für Radio und Fernsehen zu einer teilweisen Befreiung von den Beiträgen führen können.
Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Streitfalls wendet sich dagegen, dass sie – obwohl sie seit Jahrzehnten grundsätzlich nur das Hörfunk-, und nicht auch das Fernsehangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nimmt – seit dem 1. Januar 2013 auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu einem einheitlichen
Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg entschied nun, dass der
Ausgehend von diesen Maßstäben müsse die Beschwerdeführerin zunächst den Rechtsweg vor den Fachgerichten beschreiten. Von diesem Erfordernis könne hier nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages habe die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auf dieser Grundlage ein entsprechender Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung ihres Beitrags um den Anteil für Fernsehen Erfolg haben könnte.
Anders als nach dem zum 1. Januar 2013 aufgehobenen Rundfunkgebührenstaatsvertrag hänge die Zahlungspflicht nun jedoch nicht mehr von dem zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgerät ab, sondern im privaten Bereich von der Inhaberschaft einer Wohnung. Dabei sehe der Staatsvertrag im privaten Bereich einen einheitlichen
Zu beachten sei jedoch, dass es sich auch nach der neuen Rechtslage bei dem "Rundfunkbeitrag" – wie bei der alten "Rundfunkgebühr" – nicht um eine Steuer, sondern um eine so genannte "Vorzugslast" handeln soll. Die Vorzugslast knüpfe an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese solle hier die Möglichkeit der Nutzung von
Die Inhaberschaft einer Wohnung stelle als solche jedoch noch nicht den Vorteil dar, den der
Ob vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich zulässig auch demjenigen die Widerlegung der Nutzungsvermutung versagt werden könne, der einen erheblichen Teil des Rundfunkangebots – nämlich das Fernsehen – generell bewusst nicht nutzt und dies nachweisen könne, sei in der verfassungsrechtlichen Literatur umstritten.
Diese offene Frage, für die nicht nur verfassungsrechtliche, sondern auch einfachrechtliche Erwägungen maßgeblich sind, sowie die sich im Falle der Zulässigkeit der Widerlegung der Nutzungsvermutung weiter stellende Frage, ob die bestehende Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hierfür im Wege der Auslegung herangezogen werden könne oder ob der Staatsvertrag wegen des Fehlens einer speziellen Ausnahmeregelung verfassungswidrig sei, sei zunächst von den Verwaltungsgerichten zu klären. Diese seien in besonderer Weise zur Auslegung des einfachen Rechts, wozu auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gehört, berufen. Zudem könne dort gegebenenfalls besser geklärt werden, welche Anforderungen an den Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu stellen sind.
Erwägungen, mit denen bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Typisierung und Pauschalierung und damit eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne, stehen dem Einwand eines Beitragsschuldners, er nehme am
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2013
Quelle: Staatsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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