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Die Einbeziehung von internetfähigen PCs in die rundfunkgebührenpflichtigen Hörfunkgeräte ab dem 1. Januar 2007 (sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Rechtsanwältin, die mit zwei anderen Rechtsanwältinnen eine Bürogemeinschaft betreibt. Für ihre Berufstätigkeit nutzt sie einen Personal-Computer, der internetfähig ist. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) verlangt von der Anwältin
Die Anwältin machte geltend, dass durch die Erhebung der Rundfunkgebühr für ihren
Das Gericht gab der
Zum anderen wäre die Nichteinbeziehung von Nutzern internetfähiger PCs, welche als Hörfunkempfangsgeräte einsetzbar sind, in die Rundfunkgebührenpflicht eine nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Ungleichbehandlung mit den Besitzern "herkömmlicher" Rundfunkempfangsgeräte wie Tuner, Kofferradio, Autoradio etc., führte das Gericht aus. Es wäre schlechterdings nicht einzusehen, dass die letztgenannten Nutzer des öffentlich-rechtlichen Hörfunkangebots
Die Einbeziehung von internetfähigen PCs in die rundfunkgebührenpflichtigen Hörfunkgeräte ab dem 1. Januar 2007 (sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2008
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7043
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