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Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen kann wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden, wenn der Betroffene eine geladene Pistole unter seiner Bettmatratze aufbewahrt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Nach dem deutschen Waffengesetz bedarf nicht nur das Führen einer
Daraufhin widerrief der Landkreis die Waffenbesitzkarten wegen fehlender Zuverlässigkeit des Klägers. Seine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Trier ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, ab.
Die Waffenbesitzkarten des Klägers hätten widerrufen werden können, weil er nicht mehr die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besessen habe. Nach dem Waffengesetz habe derjenige, der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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