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Eine Waffenbesitzkarte ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn deren Inhaber gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat und mithin die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, Inhaber einer
Zu Recht, führten die Richter des Verwaltungsgerichts Trier aus. Der Antragsteller habe dadurch gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen, dass er ohne die erforderliche Schießerlaubnis zwei Schüsse in das neue Wildgatter abgegeben habe. Aus dem früheren Verfahren hätte ihm bewusst sein müssen, dass es der vorherigen Bestimmung des neuen Geländes durch einen Sachverständigen bedurft hätte. Zudem fehle ein Bedürfnis für das Besitzen einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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