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Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der gegen die im Waffengesetz vorgesehenen Aufbewahrungsbestimmungen verstößt, ist unzuverlässig i.S.d. Waffengesetzes. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und damit die Rechtmäßigkeit eines vom Landkreis Trier-Saarburg verfügten Widerrufs einer Waffenbesitzkarte bestätigt.
Im zugrunde liegenden Streitfall waren bei einer Vor-Ort-Kontrolle beim betreffenden Waffenbesitzkarteninhaber zwei geladene Pistolen in einem nicht i.S.d. Vorschriften des Waffengesetzes klassifizierten Innentresor und eine weitere geladene Pistole unter der Bettmatratze gefunden worden, woraufhin der beklagte Landkreis Trier-Saarburg den
Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Trier. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, seien nach der gesetzgeberischen Wertung nur bei solchen Personen hinzunehmen, die mit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 16169
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