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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 19.06.2013
5 K 162/13.TR -

Widerruf einer Waffenbesitzkarte bei Verstoß gegen die Aufbewahrungs­bestimmungen zulässig

Aufbewahrung einer geladenen Pistole unter der Bettmatratze zeugt von waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit

Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der gegen die im Waffengesetz vorgesehenen Aufbewahrungs­bestimmungen verstößt, ist unzuverlässig i.S.d. Waffengesetzes. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und damit die Rechtmäßigkeit eines vom Landkreis Trier-Saarburg verfügten Widerrufs einer Waffenbesitzkarte bestätigt.

Im zugrunde liegenden Streitfall waren bei einer Vor-Ort-Kontrolle beim betreffenden Waffenbesitzkarteninhaber zwei geladene Pistolen in einem nicht i.S.d. Vorschriften des Waffengesetzes klassifizierten Innentresor und eine weitere geladene Pistole unter der Bettmatratze gefunden worden, woraufhin der beklagte Landkreis Trier-Saarburg den Widerruf der Waffenbesitzkarte verfügte und den ebenfalls erteilten Jagdschein für ungültig erklärte.

Kläger verstößt mit eigenem Verhalten gegen Aufbewahrungsbestimmungen des Waffengesetzes

Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Trier. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, seien nach der gesetzgeberischen Wertung nur bei solchen Personen hinzunehmen, die mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Der Kläger habe mit seinem Verhalten zweifelsfrei gegen die im Waffengesetz normierten Aufbewahrungsbestimmungen verstoßen und sei damit waffenrechtlich unzuverlässig. Die Einlassung des Klägers, die geladene Waffe habe zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nur deshalb unter der Bettmatratze gelegenen, weil er morgens von der Jagd gekommen sei und er die Waffe aus Müdigkeit nicht sofort in den Waffenschrank gelegt habe, wertete das Gericht als Schutzbehauptung, nachdem diese Erklärung erstmals in der mündlichen Verhandlung - und damit mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis - vorgebracht worden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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