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Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 12.11.2020
RN 4 S 20.1456 -

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Aufbewahrung von Munition auf Waffenschrank in nicht abgeschlossenen Raum

Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis

Die Aufbewahrung von Munition auf dem Waffenschrank in einem nicht abgeschlossenen Raum, begründet die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Dies rechtfertigt den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis. Dies hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines angedrohten Suizids befand sich im Jahr 2019 die Polizei im Haus eines Mannes, der zugleich Inhaber zweier Schusswaffen war. Die Polizeibeamten stellten dabei fest, dass der Waffenschrank zwar versperrt war, sich jedoch auf dem Schrank Munition befand. Der Waffenschrank selber befand sich in einem kleine Raum ohne Fenster, der nur über eine verschließbare Tür zu erreichen war. Die zuständige Behörde widerrief aufgrund der sorgfaltswidrigen Aufbewahrung der Munition die Waffenbesitzkarten mit sofortiger Wirkung. Dagegen erhob der Mann Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Er gab an, dass die Tür zum Zimmer des Waffenschranks verschlossen war.

Kein Eilrechtsschutz wegen Widerrufs der Waffenbesitzkarten

Das Verwaltungsgericht Regensburg entschied gegen den Antragsteller. Ihm sei kein Eilrechtsschutz zu gewähren, da der Widerruf der Waffenbesitzkarten wohl rechtmäßig sei. Es habe eine rechtswidrige Aufbewahrung von Munition vorgelegen, die einen Verstoß gegen § 36 WaffG darstelle. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Türstock den Anforderungen für ein sicheres Aufbewahren von Munition erfüllt. Denn jedenfalls war die Zimmertür vor dem Waffenschrank nach den glaubhaften Einlassungen der Polizeibeamten nicht verschlossen.

Einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungspflicht begründet waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Der einmalige Verstoß gegen die Pflicht zum sorgfältigen Aufbewahren der Munition begründe nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers. An die behördliche Wertung, dass ein einmaliger Verstoß in der Regel keinen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis begründet, sei das Gericht nicht gebunden. Die unsachgemäße Lagerung von Munition sei auch nicht als bloße Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Die sichere Lagerung von Waffen und Munition soll eine unberechtigte Nutzung durch Dritte und die damit verbundenen massiven Gefahren für die Allgemeinheit verhindern. Die entsprechenden Normen seien daher zentrale Bestimmungen des Waffenrechts.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

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