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Die Aufbewahrung von Munition auf dem Waffenschrank in einem nicht abgeschlossenen Raum, begründet die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Dies rechtfertigt den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis. Dies hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines angedrohten Suizids befand sich im Jahr 2019 die Polizei im Haus eines Mannes, der zugleich Inhaber zweier Schusswaffen war. Die Polizeibeamten stellten dabei fest, dass der Waffenschrank zwar versperrt war, sich jedoch auf dem Schrank
Das Verwaltungsgericht Regensburg entschied gegen den Antragsteller. Ihm sei kein Eilrechtsschutz zu gewähren, da der Widerruf der Waffenbesitzkarten wohl rechtmäßig sei. Es habe eine rechtswidrige
Der einmalige Verstoß gegen die Pflicht zum sorgfältigen Aufbewahren der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29594
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