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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 17.11.2010
5 A 15/10 -

Waffenbesitzkarte kann bei Überlassen der Waffe an einen Minderjährigen entzogen werden

Waffen und Munition müssen getrennt und sicher verwahrt werden

Wer sich als Waffenbesitzer nicht an die strengen Verhaltensregeln hält, weil er eine Waffe einem Minderjährigen überlässt oder Waffen und Munition nicht getrennt und sicher verwahrt, verliert sein Besitzrecht. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.

In dem Verfahren klagte ein 60 Jahre alter Landwirt gegen ein vom Landkreis Goslar ausgesprochenes Verbot des Waffenbesitzes und die sofortige Sicherstellung seiner Waffen.

Foto zeigt 9 Jahre alten Sohn des Klägers mit einem Gewehr in der Hand auf einem Maisfeld

Dem Landkreis waren Fotos vorgelegt worden, die den 9 Jahre alten Sohn des Klägers mit einem Gewehr in der Hand auf einem Maisfeld zeigen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger schon nicht mehr im Besitz seines Jagdscheines, weil er diesen nicht hatte verlängern lassen.

Im Waffenschrank auch Munition aufbewahrt

Bei einer Hausdurchsuchung stellten die Polizisten fest, dass er in seinem Waffenschrank zusammen mit seinen Waffen auch Munition aufbewahrte. Mit seiner gegen die Maßnahmen des Landkreises erhobenen Klage machte der Landwirt unter anderem geltend, die Fotos von seinem Sohn seien nur gestellt gewesen.

Gericht: Kläger darf keine Waffen mehr besitzen - erhebliche Sicherheitsbedenken

Das Verwaltungsgericht Braunschweig entschied, dass der Kläger keine Waffen mehr besitzen darf. Denn sein Umgang mit Waffen und Munition habe gezeigt, dass erhebliche Sicherheitsrisiken entstehen, wenn er über Waffen verfüge. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Kläger seinem 9-jährigen Sohn - wie auf den Fotos zu erkennen sei - eine Waffe überlassen habe. Dabei sei unerheblich, ob die Fotos nur gestellt waren.

Waffe unbefugt bei sich geführt

Entscheidend sei, dass der Kläger die Waffe unbefugt bei sich geführt und dass er sie einem Kind überlassen habe. Die von dem Kläger ausgehenden Risiken hat das Gericht außerdem damit begründet, dass er Waffen und Munition zusammen aufbewahrt hat. Er habe damit gegen die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen.

Schlüssel für den Waffenschrank in dem daneben stehenden Kleiderschrank aufbewahrt

Das Gericht hat dies als einen besonders schwerwiegenden Vorfall angesehen, weil der Kläger den Schlüssel für den Waffenschrank in dem daneben stehenden Kleiderschrank aufbewahrt hatte: Damit wäre seinem minderjährigen Sohn und anderen Unbefugten der Zugriff auf Waffen und Munition leicht möglich gewesen. Aus diesen Gründen habe der Landkreis auch die vier Waffen des Klägers und seine Waffenbesitzkarte mit sofortiger Wirkung sicherstellen dürfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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