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Wer in seiner Diplomarbeit von anderen Autoren kopiert, ohne dies zu kennzeichnen, erbringt keine ausreichende Leistung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Universität, die die Arbeit eines Betriebswirtschaftsstudenten mit "nicht ausreichend" bewertet hatte. Dieser hatte in seiner knapp 47-seitigen Diplomarbeit etwa eineindrittel Seiten wörtlich aus einem anderen Werk übernommen, ohne dies anzugeben. Abweichungen vom Originaltext waren marginal oder lehnten sich zumindest eng an die wiedergegebenen Gedankengänge anderer Autoren an.
Vor Gericht versuchte der
Der
Dass eine Prüfungsleistung, über deren Urheberschaft in einem solchen Maße getäuscht worden sei, als nicht ausreichend bewertet werde, sei nicht unverhältnismäßig. Es könne auch keine Rede von einem bloß leichtfertigen Verstoß gegen das Redlichkeits- und Zitiergebot sein. Erstens habe der Kläger, ohne dies kenntlich zu machen, den von ihm in seiner Diplomarbeit auf den Seiten 43/44 präsentierten Text aus Passagen zusammengesetzt, die in den Arbeiten anderer Autoren an unterschiedlichen, voneinander getrennten Stellen vorortet seien.
Damit habe der Kläger den Eindruck zu erwecken versucht, er stelle einen längeren, zusammenhängenden Gedanken gleichsam aus einem Guss dar. Zweitens habe er, ohne dass dazu ein sachlicher Anlass gegeben sei, durch marginale Manipulationen am Originaltext (so etwa die Formulierung "nicht leicht fällt" statt "schwer fällt") eine teilweise eigene gedankliche Urheberschaft vorzuspielen versucht.
Drittens habe er die Fundstellennachweise der Autoren, von denen er abgeschrieben habe, lediglich aus deren laufenden Text herausgezogen und sie in seinem Fußnotenapparat derart dargestellt, als beruhe der Text auf eigenen Recherchen und Belegen. Viertens schließlich verdeutliche die Zitierung der in Rede stehenden, im Literaturverzeichnis aufgeführten Abhandlungen in anderem als dem hier fraglichen Zusammenhang, dass der Kläger die wahre Herkunft der übernommenen Passagen an der maßgeblichen Stelle zu verschleiern beabsichtigte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2011
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht NRW (vt/we)
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Dokument-Nr. 11188
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