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Wer in seiner Diplomarbeit in erheblichem Umfang Passagen aus anderen Texten übernimmt, ohne dies hinreichend zu kennzeichnen, muss damit rechnen, dass die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden.
Der Kläger war Student der Betriebswirtschaftslehre in Münster. Nachdem er im ersten Anlauf die Diplomprüfung nicht bestanden hatte, versuchte er es ein zweites Mal. Die Diplomarbeit wurde mit "nicht ausreichend" bewertet. Der Prüfer begründete dies damit, dass sich bei der Überprüfung auf
Der Prüfer fand u.a. eine Textstelle, bei der etwa eineinhalb Seiten aus einem Internet-Aufsatz wörtlich ohne Quellenangabe übernommen worden waren. In einem Anhang zu seinem Prüfungsgutachten dokumentierte der Prüfer die entsprechenden Fälle auf insgesamt 31 Seiten. In seinem Gutachten kam er zu dem Schluss, dass die festgestellten Übernahmen aus dem Internet einen Verstoß gegen die von dem Studenten abgegebene eidesstattliche Erklärung darstelle. Es liege ein Täuschungsversuch im Sinne der Prüfungsordnung vor. Die
Auf die Klage des Studenten bestätigte das Verwaltungsgericht Münster die Entscheidung der
Ob der klagende BWL-Student sogar durch aktives Tun getäuscht habe, ließ das Gericht offen. Er habe es aber jedenfalls unterlassen, die Prüfer darauf hinzuweisen, dass er jedenfalls Teile seiner Diplomarbeit entgegen der Prüfungsordnung nicht selbständig mit wissenschaftlichen Methoden gefertigt habe. Er habe über weite Strecken Passagen aus den Abhandlungen fremder Autoren wortwörtlich übernommen, ohne dies besonders kenntlich zu machen. Dies hätte etwa durch das Setzen von Anführungszeichen oder durch Einrücken der in Rede stehenden Passagen und unter ausdrücklicher Nennung der Quelle, aus der abgeschrieben wurde, geschehen müssen.
Das Gericht bescheinigte dem Kläger auch ein sonderbares Verständnis von wissenschaftlichem Arbeiten und wissenschaftlicher Redlichkeit. Der Kläger hatte argumentiert, dass seine Fußnoten fast alle übernommenen Textstellen belegen würden. Dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Denn erstens habe der Kläger die betreffenden Fundstellennachweise lediglich aus den übernommenen fremden Passagen ausgeschnitten und sie sodann als seine vermeintlich eigenen Fußnoten übernommen. Die fraglichen Belege seien folglich in Wahrheit nicht vom Kläger, sondern von den anderen Autoren recherchierte und ausgewertete Nachweise.
Auch werde ein Text nicht allein dadurch, dass der Kandidat gleichsam jeden Satz seiner Arbeit mit einer (wo auch immer herrührenden) Fußnote versehe, zu einer wissenschaftlichen Arbeit. Entscheidend sei vielmehr die eigenständige Recherche nach zu dem Thema bereits existierenden Quellen, deren eigenständige geistige Durchdringung und schließlich die eigenständige sprachliche Darstellung der selbständig gezogenen Schlussfolgerungen. Diesen Anforderungen werde die vom Kläger praktizierte bloße Übernahme von Fußnoten, die andere Autoren zur Stützung ihrer Auffassung benutzten, auch nicht ansatzweise gerecht.
Es reiche auch in keinem Fall aus, statt der konkreten Bezeichnung einer übernommenen Textpassage das betreffende Werk nur pauschal im Literaturverzeichnis zu nennen. Es sei wissenschaftlich unredlich und für den Leser einer Arbeit gänzlich unzumutbar, wenn statt genauer Bezeichnung der Textstelle lediglich auf ein mehrere hundert Seiten umfassendes Werk verwiesen werde, und dies zudem lediglich im Literaturverzeichnis und damit an eher versteckter Stelle (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.06.1989, Aktenzeichen 6 UE 2779/88). Dies gelte umso mehr, wenn die entsprechenden Werke in anderem Zusammenhang sehr wohl in den Fußnoten genannt würden. Denn dann komme unter normalen Umständen niemand auf die Idee, dass sich an anderen als den genannten Stellen weitere Passagen aus dem fremden Werk befinden. Darin liege auch eine unbedingte Täuschungsabsicht: Denn die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2011
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Münster (vt/we)
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Dokument-Nr. 11677
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