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In einer Doktorarbeit sind jeder Gedankengang und jede Fußnote, die nicht aus eigener gedanklicher Leistung, sondern von dem Werk eines anderen herrühren, als solche zu kennzeichnen. Insbesondere darf eine Dissertation nicht komplette Passagen aus einem anderen Werk enthalten, die wortwörtlich oder nur minimal umformuliert wurden, ohne kenntlich zu machen, dass es sich insofern um Zitate handelt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
An der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main hatte sich bei einer erziehungswissenschaftlichen
Der Kläger hatte sich im nachfolgenden Verfahren über die Entziehung des Doktorgrades noch mit dem Argument verteidigt, dass er die fremde Arbeit lediglich zu Grunde gelegt und ihr wesentliche Inhalte in zusammengefasster Form entnommen habe. Zu dieser unwissenschaftlichen Arbeitsweise habe er sich hinreißen lassen, weil er sich zeitlich unter Druck gefühlt habe. Er habe jedoch nicht in der Absicht gehandelt, über die Herkunft der gegenständlichen Ausführungen zu täuschen. Dieser Argumentation folgte der Pomotionsausschuss des Fachbereichs Erziehungswissenschaften nicht und beschloss die Entziehung des Doktorgrades wegen arglistiger
Das Verwaltungsgericht Frankfurt bestätigte diesen Beschluss und wies die Klage des ehemaligen Doktors ab. Mit der Vorlage seiner
Daran ändere auch das Argument des Klägers, dass er in dem Kapitel in 27 Fußnoten auf das fremde Werk verwiesen und dieses auch in seinem Literaturverzeichnis aufgenommen habe, nichts. Denn jeder Gedankengang und jede Fußnote, die nicht aus eigener gedanklicher geistiger Leistung, sondern von dem Werk eines andere herrühren, seien als solche kenntlich zu machen. In hiesiger
Das Gericht führte weiter aus, dass es sich bei dem beanstandeten Vorgehen des Klägers auch nicht um eine bloß marginale Verletzung des wissenschaftlichen Zitiergebotes handele. Eine solche würde angesichts der Folgen für den Kläger noch nicht die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen. In vorliegendem Fall sei aber der Plagiatsumfang erheblich. Er betreffe das gesamte 3. Kapitel der
In subjektiver Hinsicht genüge für die
Die Richter berücksichtigten bei ihrer Entscheidung auch den Umstand, dass das 3. Kapitel erst nachträglich in die Arbeit aufgenommen worden war. Die erste Fassung der
Das Verwaltungsgericht stellte ferner fest, dass die Entziehung des Doktorgrades auch trotz Ablaufs der in § 48 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) festgelegten Jahresfrist noch möglich war. Denn die Jahresfrist gelte gemäß § 48 Abs. 2 HVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt durch
Ermessensfehler der Behörde konnte das Verwaltungsgericht nicht feststellen. Die Behörde habe alle bei der Abwägung relevanten Umstände berücksichtigt. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie das öffentliche Interesse an der Übereinstimmung von akademischer Leistung und akademischem Titel und am Ansehen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2011
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Frankfurt (vt/we)
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Dokument-Nr. 11169
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