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Wer komplette Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in seiner Dissertation nicht gekennzeichnet übernimmt, täuscht über die Eigenständigkeit seiner erbrachten wissenschaftlichen Leistung. Sofern dies planmäßig und nicht nur vereinzelt erfolgt, kann die Hochschule zur Entziehung des verliehenen Doktorgrades berechtigt sein. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf Grundlage der anwendbaren Landesgesetze und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab. Dieser hatte sich gerichtlich gegen gegen die Entziehung seines Doktorgrades gewandt.
Das Gericht stellte klar, dass es grundsätzlich nicht auf den Umfang der abgeschriebenen Stellen sowie auf die Frage, ob die Arbeit auch ohne das Plagiat noch als selbständige wissenschaftliche Arbeit hätte angesehen werden könne, ankomme. Rechtsgrundlage für die Entziehung sei § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwFvG). Voraussetzung für die Rücknahme des dem Kläger verliehenen Doktorgrades sei demnach, dass die Verleihung rechtswidrig erfolgte.
Entgegen der mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Erklärung, "wörtliche
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Plagiatsvorwurf den Kläger nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise treffe. Vielmehr lassen die im Wege der Stichprobenprüfung aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass der Kläger fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen habe. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergebe sich bereits daraus, dass sich die
Dabei seien komplette Passagen wörtlich übernommen worden, ohne dies kenntlich zu machen. Eine
Es komme überdies nicht darauf an, ob dem Kläger für die eingereichte
Maßgeblich sei vielmehr allein die vorgelegte Arbeit, mit der der Kläger gerade nicht den Beweis erbracht habe, dass er im Stande sei, zu rechtswissenschaftlichen Problemen selbständig und kritisch Stellung zu nehmen. Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehöre aber gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruhe und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernehme.
Nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung genüge den Anforderungen an eine eigenständige
Die Richter befanden, dass in vorliegendem Fall unzweifelhaft eine
Die Entziehung des Doktorgrades sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Das öffentliche Interesse am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf der den
1. Die nicht gekennzeichnete Übernahme kompletter Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in einer Dissertation beinhaltet eine Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung. Sofern sie planmäßig und nicht nur vereinzelt erfolgt, kann sie die Hochschule zur Entziehung des verliehenen Doktorgrades berechtigen.
2. Auf den Umfang der abgeschriebenen Stellen sowie auf die Frage, ob die Arbeit auch ohne das Plagiat noch als selbständige wissenschaftliche Arbeit hätte angesehen werden können, kommt es grundsätzlich nicht an.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2011
Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vt/we)
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Dokument-Nr. 11172
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